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Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2640)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Intelligente Verkehrssysteme Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das durch Artikel 479 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 werden die folgenden Nummern 10 bis 13 angefügt:
10. "Nationale Stelle" ist eine unparteiische und unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen von den Datenlieferanten bewertet, insbesondere auf Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Format und Aktualisierung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten.
11. "Nationaler Zugangspunkt" ist eine zentrale Stelle, über die Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten den Nutzern zur Verfügung und Weiterverwendung bereitgestellt werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt diese Stelle mit dieser Aufgabenwahrnehmung im Einvernehmen mit den Ländern. Die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
12. "Datenlieferant" sind öffentliche oder private Stellen, die Daten dem nationalen Zugangspunkt zur Verfügung stellen, insbesondere Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Hersteller digitaler Karten und Dienstanbieter nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962, öffentliche und private Straßenbetreiber, Dienstleister, im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 sowie Dienstanbieter, Parkplatzbetreiber und Straßenbetreiber nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013. Für den Fall, dass auch Daten mit Personenbezug verarbeitet werden, sollten diese anonymisiert werden. Die Daten sind im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu verarbeiten.
13. "Nutzer" sind insbesondere Datenlieferanten und natürliche oder juristische Personen, die Zugang zu den Daten erlangen."
2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5, 6 und 7 eingefügt:
" § 5 Aufgabenübertragung
Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefugnisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.
§ 6 Aufgaben der Nationalen Stelle
(1) Die Nationale Stelle prüft nach dem Zufallsprinzip die übermittelte Eigenerklärung der Datenlieferanten auf die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen, insbesondere auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format der Daten, Qualitätsmanagement und Inhalt. Auf Verlangen der Nationalen Stelle müssen die Datenlieferanten Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1 erbringen.
(2) Die Erklärung der Datenlieferanten müssen für
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(3) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 2 fordert die Nationale Stelle den Datenlieferanten zur unverzüglichen Nachbesserung auf.
(4) Die Nationale Stelle erstattet jährlich Bericht über die in Absatz 1 erhaltenen Erklärungen der Datenlieferanten und der Bewertungsergebnisse an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden
Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen."
3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 17/1247
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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