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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. März 2017
(BGBl. I Nr. 14 vom 29.03.2017 S. 522)
Siehe Fn. 1
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 2a
Internetbasierte Zulassungs
§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
§ 15b Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren
§ 15c Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung
§ 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk".
b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister≪'.
c) Die Angabe zu Anlage 4a wird wie folgt gefasst:
"Anlage 4a Stempelplaketten und Plakettenträger".
d) Nach der Angabe zu Anlage 8 werden folgende Angaben eingefügt:
"Anlage 8a Verifizierung der Prüfziffer
Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der Daten für die internetbasierte Wiederzulassung".
2. § 2 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. | "25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten." |
3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Fahrzeug" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
4. § 8 Absatz 1a Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. | "Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur
werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Der Halter darf
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen." |
5. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(Stand: 08.07.2022)
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