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Regelwerk
Änderungstext

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 15. September 2015
(BGBl. Nr. 36 vom 25.09.2015 S. 1571)



Siehe Fn. 1

Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Änderungshinweis

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der § 9 betreffenden Zeile wird folgende § 9a betreffende Zeile eingefügt:

" § 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge".

b) Die § 50 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen".

c) Nach der Anlage 3 betreffenden Zeile wird folgende Anlage 3a betreffende Zeile eingefügt:

"Anlage 3a Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge".

2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:

" § 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge

(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.

(2) Das Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen ergänzt um den Kennbuchstaben "E" im Anschluss an die Erkennungsnummer. Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben "E" zugeteilt wurde, ist im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister, unbeschadet des § 30 Absatz 1 Nummer 3 und des § 31 Absatz 1 Nummer 3, ein Hinweis darauf einzutragen. Im Falle dass ein Wechselkennzeichnen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt wird, ist der Kennbuchstabe"E"auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.

(3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt.

(4) Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:

  1. die Zulassungsbescheinigung Teil I,
  2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder
  3. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.

In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.

(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich."

3. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 50 Übergangsbestimmungen " § 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen".

b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden."

4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:

" Anlage 3a
(zu § 9a Absatz 4)

Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge

Durchmesser 80 mm, schwarz umrandet (RAL 9005), Strichdicke der Umrandung 1,5 mm,

Schrift: E, Höhe 35 mm, DIN 1451, Mittelschrift 138 pt (RAL 9005),

Kippfarbe als sichtbares Echtheitsmerkmal,

Schriftfeld (60 x 20 mm, RAL 9010 reinweiß, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm) zum Eintrag des Fahrzeugkennzeichens mittels lichtechtem Stift

Individualisierungsmerkmal Durchmesser 20 mm,

Plakettenfarbe: blau RAL 5017 Verkehrsblau nach Register RAL 840-HR,
Siegelfeld:

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