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Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Vom 8. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 22 vom 11.06.2015 S. 904)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
InfrAG - Infrastrukturabgabengesetz
Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) des Infrastrukturabgaberegisters nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Infrastrukturabgabengesetzes,".
2. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:
"11. die Erhebung und Vollstreckung der Infrastrukturabgabe nach dem Infrastrukturabgabengesetz."
Artikel 3
Änderung des Bundesgebührengesetzes
In § 2 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) werden die Wörter "und dem Mautsystemgesetz." durch die Wörter ", dem Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz." ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 32 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgaberechts."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 15/0705
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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