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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen

Vom 8. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 22 vom 11.06.2015 S. 904)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
InfrAG - Infrastrukturabgabengesetz
Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

"e) des Infrastrukturabgaberegisters nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Infrastrukturabgabengesetzes,".

2. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:

"11. die Erhebung und Vollstreckung der Infrastrukturabgabe nach dem Infrastrukturabgabengesetz."

Artikel 3
Änderung des Bundesgebührengesetzes

In § 2 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) werden die Wörter "und dem Mautsystemgesetz." durch die Wörter ", dem Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz." ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 32 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgaberechts."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 15/0705

ENDE

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