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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes

Vom 28. November 2014
(BGBl. I Nr. 55 vom 04.12.2014 S. 1802)



* Begründung 07/2014
Drucksachen BT 15/1802, BT 15/1496 BR 357/03 BR 807/03 BR 357/03

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 *
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "späteren Zeitpunkt" durch die Wörter "früheren oder späteren Zeitpunkt" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "spätere Zeitpunkt" durch die Wörter "frühere oder spätere Zeitpunkt" ersetzt.

2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 3"durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
  1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
  2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder
  3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis.
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
  1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
  2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
  3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
  4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
  5. vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bei der Berechnung des Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. "Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
  1. unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
  2. nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war."

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (6) Ergibt sich ein Punktestand, auf Grund dessen die nach Landesrecht zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 zu ergreifen hat, darf sie diese Maßnahmen nur ergreifen, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits zuvor ergriffen worden ist. Erreicht oder überschreitet der Inhaber einer Fahrerlaubnis sechs oder acht Punkte, ohne dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ergriffen hat, verringert sich der Punktestand auf fünf Punkte. Erreicht oder überschreitet der Inhaber einer Fahrerlaubnis acht Punkte, ohne dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ergriffen hat, verringert sich der Punktestand auf sieben Punkte. Spätere Verringerungen auf Grund von Tilgungen werden von dem sich nach den Sätzen 2 oder 3 ergebenden Punktestand abgezogen. "(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
  1. Ermahnung auf fünf Punkte,
  2. Verwarnung auf sieben Punkte,

wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt."

e) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

4. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das letzte Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

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