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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Vom 13. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 30vom 26.06.2013 S. 1609)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 einleitender Satzteil, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

Artikel 1

§ 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter "vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 1992 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist," gestrichen.

2. In Absatz 2 wird die Angabe "32 km/h" durch die Angabe "40 km/h" ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, nach Absatz 1 Satz 1 Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind. "(3) Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


 

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