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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I Nr. 50 vom 25.10.2012 S. 2232)


Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zur Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 1  (zu § 8 Absatz 1 Satz 3)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
"Anlage 1 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zur Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 3
(zu § 8 Absatz 1 Satz 5) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
"Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen".

c) Nach der Angabe zur Anlage 10 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 10a Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen".

d) Die Angabe zur Anlage 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 11 Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen  (zu § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 3 und 4, § 25 Absatz 1)
Bescheinigungen zum Versicherungsschutz
"Anlage 11 Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen".

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach dem Wort "Mobilitätshilfen" die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu
e)  Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, "e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,"

bb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

alt neu
g) Anhänger für Feuerlöschzwecke, "g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,"

3. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist;

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

4.

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