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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I Nr. 50 vom 25.10.2012 S. 2232)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke |
"Anlage 1 (aufgehoben)". |
b) Die Angabe zur Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 5) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen |
"Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen". |
c) Nach der Angabe zur Anlage 10 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 10a Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen".
d) Die Angabe zur Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 11 Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen (zu § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 3 und 4, § 25 Absatz 1) Bescheinigungen zum Versicherungsschutz |
"Anlage 11 Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen". |
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach dem Wort "Mobilitätshilfen" die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, | "e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden," |
bb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) Anhänger für Feuerlöschzwecke, | "g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes," |
3. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist;
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
(Stand: 29.08.2018)
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