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Änderungstext
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *
Vom 10. Mai 2012
(BGBl. I Nr. 21 vom 16.05.2012 S. 1086)
Es verordnen
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile zu § 47a wird gestrichen.
b) Die Zeile zu § 47d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47d Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch | " § 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch". |
Nach der Zeile zu § 47d wird folgende neue Zeile zu § 47e eingefügt:
" § 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen".
c) Nach der Zeile zu Anlage VIIId wird folgende Zeile zu Anlage VIIIe eingefügt:
"Anlage VIIIe Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen".
d) Die Zeile zu Anlage IXa wird gestrichen.
1a. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:
"Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 zulässig."
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Sätze 1 und 2" durch die Angabe "Sätze 3 und 4" ersetzt.
1b. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:
"Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist."
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. | "Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind." |
b) Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis oder Fahrzeugschein in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennnummer der untersuchenden Personen oder Stelle, |
(Stand: 29.08.2018)
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