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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 20. Juni 2011
(BGBl. I Nr. 30 vom 25.06.2011 S. 1124)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung" durch die Wörter "Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung" ersetzt.
b) Satz 3
Ist für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis erteilt oder besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er gleichzeitig die Erteilung der Betriebserlaubnis zu beantragen.
wird aufgehoben.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
i die Sonderbestimmungen bei Dienstfahrerlaubnissen nach § 2 Abs. 10 und die Erteilung von allgemeinen Fahrerlaubnissen auf Grund von Dienstfahrerlaubnissen sowie über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach § 2 Absatz 10, | "i) die Anerkennung von
aa) Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen und bb) Stellen zur Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen einschließlich der Voraussetzungen hierfür sowie die Änderung und Beendigung von Anerkennung und Zertifizierung einschließlich der hierfür erforderlichen Voraussetzungen für die Änderung und Beendigung und das Verfahren; die Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen müssen zur Anerkennung die Gewähr dafür bieten, dass für die beantragte Zuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird," |
.
bb) In Buchstabe l werden nach den Wörtern "Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen" die Wörter " , einschließlich den Anforderungen an eine zentrale Stelle, die von Trägern der Technischen Prüfstellen und von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gebildet und getragen wird, zur Überprüfung der Praxistauglichkeit von Prüfvorgaben oder deren Erarbeitung," eingefügt.
cc) In Buchstabe m werden nach dem Wort "Mängel" die Wörter "und die Weitergabe der festgestellten Mängel an die jeweiligen Hersteller von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie das Kraftfahrt-Bundesamt; dabei ist die Weitergabe personenbezogener Daten nicht zulässig" eingefügt.
b) In Nummer 5c werden die Wörter "Stilllegung oder" gestrichen.
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der neue Eigentümer bereits seiner Meldepflicht nach Absatz 4 nachgekommen ist."
b) In Absatz 4 werden die Wörter " , und für die Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt sind und deren Stilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt ist" gestrichen.
4. In § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung und Identifizierungsmerkmale von Fahrzeugen dürfen den Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, wenn dies für Zwecke nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, zur Rettung von Unfallopfern übermittelt werden."
5. In § 36 wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c eingefügt:
"(3c) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1 a darf an die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zur Vorbereitung der Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 288 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird aufgehoben.
b) Der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe b und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"b) die Anerkennung von Technischen Diensten, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Fahrzeuge oder Fahrzeugteile prüfen," |
.
c) Der bisherige Buchstabe d wird der neue Buchstabe c und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 29.08.2018)
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