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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz ur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Vom 25. Mai 2011
(BGBl. Nr. 25 vom 30.05.2011 S. 952, ber. 1374)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

"6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken."

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach den Wörtern "Erwerb einer jeweils maßgeblichen" die Wörter "Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder" eingefügt.

b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe " § 4 Abs. 1" die Angabe "Nummer 1" eingefügt.

3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerinnen, die

  1. eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2008 oder
  2. eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2009

besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe " § 3" die Wörter "Satz 1 Nummer 1 und Satz 2" eingefügt.

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe " § 3" die Wörter "Satz 1 Nummer 2 und Satz 2" eingefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe " § 3" die Wörter "Satz 1 Nummer 2 und Satz 2" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Falle des § 3 Satz 2 entsprechend."

5. Dem § 7 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den Industrie- und Handelskammern. Für diese gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend."

Artikel 2

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