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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Vom 2. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 61 vom 08.12.2010 S. 1748)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die § 53 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
" § 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren".
b) Die § 54 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
" § 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden."
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Artikels 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1)" durch die Wörter "Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 26)" ersetzt.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen" die Wörter "oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "so darf" durch die Wörter "oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf" ersetzt.
4. In § 2b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" die Wörter "oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot" eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "anordnende Behörde" durch das Wort "Fahrerlaubnisbehörde" ersetzt.
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Absatz 15 entsprechend."
6. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anhängerklassen" ein Komma und die Wörter "die Gültigkeitsdauer der Führerscheine" angefügt.
b) In den Buchstaben d, k und n wird jeweils das Wort "Akkreditierung" durch die Wörter "Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen und fachwissenschaftlichen Anforderungen," ersetzt.
c) Buchstabe x wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse sowie den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, und die Regelungen des Besitzstandes im Fall des Umtausches, | "x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse, den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, sowie die Neuausstellung von Führerscheinen, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, und die Regelungen des Besitzstandes im Falle des Umtausches oder der Neuausstellung," |
7. § 6e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze" gestrichen.
bb) Satz 2
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 findet nur Anwendung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass von der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, Gebrauch gemacht werden kann. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; er wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 teilgenommen hat. | "(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a." |
d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.
(Stand: 29.08.2018)
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