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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung *

Vom 7. Januar 2009
(BGBl. I Nr. 2 vom 15.01.2009 S. 27)



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und e und des § 63 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 und § 63 geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

2. In § 17 Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "mit automatischer Kraftübertragung" durch die Wörter "ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen a oder A1)" ersetzt.

3. In § 19 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe "im Sinne des Artikels 74 Abs. 19 des Grundgesetzes" durch die Angabe "im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes" ersetzt.

3a. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

" § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. "(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vor-liegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und §  17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."

3b. In § 76 Nr. 11a wird der letzte Halbsatz wie folgt gefasst:

alt neu
 wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet hat. " , wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat."

4. § 25b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "der Klasse C" durch die Wörter "die Klasse C" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Anlage 8b" durch die Angabe "Anlage 8c" ersetzt.

5. § 28 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 21. März 2000 der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) in der jeweiligen Fassung 1). "Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. EU Nr. L 270 S. 31)."

5a. § 29a

§ 29a Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen08a

Erweist sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Erweist er sich als noch bedingt körperlich geeignet, ist die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig einzuschränken oder es sind die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Im Übrigen sind die §§ 3 und 46 entsprechend anzuwenden. Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist auf dem ausländischen Führerschein, bei Internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks, zu vermerken und der ausstellenden Stelle des Auslands und dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

wird gestrichen.

5b. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b) Nach dem Punkt wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an."

c) Der Satz "Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen." wird Satz 3.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

5c. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Entziehung" werden die Wörter "oder bei Beschränkungen oder Auflagen" eingefügt.

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