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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge*)
Vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008 S. 2967)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt," durch folgende Wörter ersetzt:
"Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen,
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist. | "Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist." |
2. In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Fahrzeugschein" die Wörter "oder die Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5" durch die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5" ersetzt.
4. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "die Maut nicht" ein Komma und die Wörter "nicht vollständig" eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "vorangegangene" durch das Wort "vorvergangene" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "folgenden" durch das Wort "übernächsten" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden bis zu 100 Millionen Euro von dem verbleibenden Mautaufkommen für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Förderung von Unternehmen des Straßengüterverkehrsgewerbes verwendet. | "(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden jährlich bis zu 450 Millionen Euro von dem verbleibenden Mautaufkommen für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet." |
Nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Durchführung von Beihilfeverfahren
Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung."
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(Stand: 29.08.2018)
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