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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 6. Juni 2007
(BGBl. Nr. 26 vom 14.06.2007 S. 1045)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Die Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Anlage (zu § 24a)
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende Mittel | Substanzen |
Cannabis | Tetrahydrocannabinol (THC) |
Heroin | Morphin |
Morphin | Morphin |
Cocain | Cocain |
Cocain | Benzoylecgonin |
Amfetamin | Amfetamin |
Designer-Amfetamin | Methylendioxyamfetamin (MDA) |
Designer-Amfetamin | Methylendioxyethylamfetamin (MDE) |
Designer-Amfetamin | Methylendioxymetamfetamin (MDMA) |
Metamfetamin | Metamfetamin". |
Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 5 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Technische Prüfstelle gibt den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn | "Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn". |
2. In § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 wird jeweils die Angabe " § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15" durch die Angabe " § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15" ersetzt.
3. In § 58 Abs. 4 wird die Angabe " § 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12" durch die Angabe " § 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10 und 12" ersetzt.
4. § 76 Nr. 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe " §§ 23, 24, 48" die Angabe "und Anlage 5 und 6" eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden."
5. Nummer 11 der Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
"11. | Verschiedenes | ||||
11.1 | Organtransplantation
Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen |
||||
11.2 | Schlafstörungen | ||||
11.2.1 | unbehandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit | nein wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt | nein wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt | ||
11.2.2 | behandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit | ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | Regelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrigkeit | Regelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrigkeit |
11.3 | Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik | nein | nein |
6. In Anlage 5 wird im Muster, Teil I, nach Nummer 13 folgende Nummer 14 angefügt:
(Stand: 01.02.2021)
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