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Änderungstext
Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *
Vom 24. Mai 2007
(BGBl. Nr. 22 vom 31. Mai 2007 S. 893)
Es verordnen
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Anlage XXVII (aufgehoben)" wie folgt gefasst:
"Anlage XXVII Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor".
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm werden die Wörter "und/oder" durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Der Absatz 2 wird angefügt.
3. Anlage XIV wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2.3 wird die Nummer 2.4 eingefügt.
b) Nach Nummer 3.3.1 wird die Nummer 3.4 angefügt.
4. Anlage XXVI wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Nummer 2 werden folgende Angaben eingefügt:
"2.1.1 Stufe PM 01 2.1.2 Stufe PM 0".
b) Die bisherigen Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 werden die neuen Nummern 2.1.3 bis 2.1.6.
b) Der Nummer 1.1 wird der folgende Absatz angefügt:
"Die Anforderungen dieser Anlage können sinngemäß auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die unter den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbereich genehmigter Partikelminderungssysteme für Personenkraftwagen oder Wohnmobile kann dabei auf die entsprechenden Nutzfahrzeuge der Klasse N1 erweitert werden. Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 4 dieser Anlage ist nachzuweisen. Für die Zuordnung der Partikelminderungsklasse gilt Anlage XIV Nr. 3.4."
c) Die bisherige Nummer 2.1.1 wird durch folgende neue Nummern ersetzt:
"2.1.1 Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Abs.1 aufgeführten Bestimmungen m, n oder o erfüllen, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I einhalten und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht überschritten wird;
2.1.2 Stufe PM 0, wenn
d) Die bisherigen Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 werden die neuen Nummern 2.1.3 bis 2.1.6.
e) In Nummer 4.1.2 wird im dritten Spiegelstrich vor der Bezeichnung "Klasse I" die Bezeichnung " - Klasse 0: Euro 1" eingefügt.
f) In Nummer 4.5.1.1 Satz 1 wird nach dem Wort "Minderungsstufe" die Angabe "PM 01, PM 0," eingefügt.
g) In Nummer 6.2.3 wird in Satz 2 die Angabe "PM 1" durch die Angabe "PM 01" ersetzt.
h) In Nummer 10.1.1 Satz 1 werden die Wörter "nach § 47a in Verbindung mit Anlage XIa Nr. 3.2" durch die Wörter "an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nr. 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nr. 3.1.1.1" ersetzt.
i) In Anhang III wird beim ersten Spiegelstrich die Angabe "PM 1" durch die Angabe "PM 01" ersetzt.
j) Anhang V Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
a) Dem ersten Spiegelstrich werden die folgenden Spiegelstriche vorangestellt:
" - "Stufe PM 01 nachger. m. Typ: (eintragen); KBa (Nr. eintragen), ab (Datum)"*
- "Stufe PM 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBa (Nr. eintragen), ab (Datum)"*.
b) In der letzten Zeile vor der Fußnote werden die Wörter "verantwortlichen Person nach § 47a Abs. 3 StVZO" durch die Wörter "nach § 29 Abs. 12 oder § 47a Abs. 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen Person" ersetzt.
5. Nach der Anlage XXVI wird die aus dem Anhang dieser Verordnung ersichtliche Anlage XXVII eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 29.08.2018)
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