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Regelwerk

Änderungstext

Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *

Vom 24. Mai 2007
(BGBl. Nr. 22 vom 31. Mai 2007 S. 893)



Es verordnen

Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Anlage XXVII (aufgehoben)" wie folgt gefasst:

"Anlage XXVII Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor".

2. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm werden die Wörter "und/oder" durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

3. Anlage XIV wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2.3 wird die Nummer 2.4 eingefügt.

b) Nach Nummer 3.3.1 wird die Nummer 3.4 angefügt.

4. Anlage XXVI wird wie folgt geändert:

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu Nummer 2 werden folgende Angaben eingefügt:

"2.1.1 Stufe PM 01 2.1.2 Stufe PM 0".

b) Die bisherigen Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 werden die neuen Nummern 2.1.3 bis 2.1.6.

b) Der Nummer 1.1 wird der folgende Absatz angefügt:

"Die Anforderungen dieser Anlage können sinngemäß auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die unter den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbereich genehmigter Partikelminderungssysteme für Personenkraftwagen oder Wohnmobile kann dabei auf die entsprechenden Nutzfahrzeuge der Klasse N1 erweitert werden. Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 4 dieser Anlage ist nachzuweisen. Für die Zuordnung der Partikelminderungsklasse gilt Anlage XIV Nr. 3.4."

c) Die bisherige Nummer 2.1.1 wird durch folgende neue Nummern ersetzt:

"2.1.1 Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Abs.1 aufgeführten Bestimmungen m, n oder o erfüllen, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I einhalten und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht überschritten wird;

2.1.2 Stufe PM 0, wenn

  1. sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 entsprechen oder
  2. sie bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 6 oder 7 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte für die Gruppe II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4des Anhangs I eingehalten werden und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/km nicht überschritten wird;".

d) Die bisherigen Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 werden die neuen Nummern 2.1.3 bis 2.1.6.

e) In Nummer 4.1.2 wird im dritten Spiegelstrich vor der Bezeichnung "Klasse I" die Bezeichnung " - Klasse 0: Euro 1" eingefügt.

f) In Nummer 4.5.1.1 Satz 1 wird nach dem Wort "Minderungsstufe" die Angabe "PM 01, PM 0," eingefügt.

g) In Nummer 6.2.3 wird in Satz 2 die Angabe "PM 1" durch die Angabe "PM 01" ersetzt.

h) In Nummer 10.1.1 Satz 1 werden die Wörter "nach § 47a in Verbindung mit Anlage XIa Nr. 3.2" durch die Wörter "an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nr. 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nr. 3.1.1.1" ersetzt.

i) In Anhang III wird beim ersten Spiegelstrich die Angabe "PM 1" durch die Angabe "PM 01" ersetzt.

j) Anhang V Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:

a) Dem ersten Spiegelstrich werden die folgenden Spiegelstriche vorangestellt:

" - "Stufe PM 01 nachger. m. Typ: (eintragen); KBa (Nr. eintragen), ab (Datum)"*

- "Stufe PM 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBa (Nr. eintragen), ab (Datum)"*.

b) In der letzten Zeile vor der Fußnote werden die Wörter "verantwortlichen Person nach § 47a Abs. 3 StVZO" durch die Wörter "nach § 29 Abs. 12 oder § 47a Abs. 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen Person" ersetzt.

5. Nach der Anlage XXVI wird die aus dem Anhang dieser Verordnung ersichtliche Anlage XXVII eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

*

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