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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Vom 10. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 32 vom 18.07.2006 S. 1485)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag

§ 1 Nationale Kontaktstelle und Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs

(1) Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16 Abs. 3 des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) ist das Bundeskriminalamt. Zuständige nationale Kontaktstelle für Abrufe der anderen Vertragsstaaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 31 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) nach Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Für Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags ist das Bundeskriminalamt zuständige nationale Kontaktstelle.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten Abrufs oder Abgleichs trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs oder Abgleichs ersucht hat.

§ 2 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern

DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags verwendet werden.

§ 3 Zustimmung zur Zweckänderung

(1) Soweit der Prümer Vertrag eine zweckändernde Verwendung der unter den dortigen Voraussetzungen übermittelten personenbezogenen Daten zulässt, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags. Dies gilt nicht für Daten, die nach Artikel 7 des Prümer Vertrags übermittelt worden sind.

(2) Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung zur Verwendung dieser Daten nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen. Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dieser Stelle.

§ 4 Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken

Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des Prümer Vertrags die Richtigkeit von in Datenbanken gespeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.

§ 5 Kennung

In der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags ergänzend festgelegt, dass

  1. für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Kennung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, und
  2. der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.

Die Einzelheiten sind in der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.

§ 6 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

§ 7 Schadenersatz

Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden, die durch die Verletzung von Datenschutzrechten im Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des Prümer Vertrags entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40 Abs. 2 Satz 1 des Prümer Vertrags nach Maßgabe ihres nationalen Rechts. Bei Ansprüchen infolge von Maß-Nehmen nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12 des Prümer Vertrags, soweit es sich um Ersuchen an andere Vertragsstaaten handelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen infolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12 des Prümer Vertrags wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten. Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistungen anderer Vertragsparteien nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.

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