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Änderungstext
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *
Vom 14. März 2005
(BGBl. I Nr. 18 vom 29.03.2005 S. 859)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:
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§ 56 Rückspiegel und andere Spiegel | " § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht". |
2. § 56 wird wie folgt gefasst:
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§ 56 Rückspiegel und andere SpiegelÜbergangsbest.
(1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrzeugführer nach rückwärts und seitwärts - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. (2) Es sind erforderlich
(3)03 Zusätzlich sind erforderlich:
(4) Rückspiegel sind nicht erforderlich an
(5) Die Anbringungsstellen und die Einstellungen sowie die Sichtfelder der Spiegel bei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und in Absatz 3 genannten Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. |
" § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. (2) Es sind erforderlich
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(Stand: 01.02.2021)
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