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Regelwerk

Änderungstext

Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(40. StVRÄndV)

Vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 76 vom 30.12.2005 S. 3716)



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s sowie Nr. 3 erster Halbsatz und Buchstabe c in Verbindung mit Abs. 3 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 auch nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3a) Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, müssen sich die Führer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern so verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; wenn nötig, ist der nächste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen. Gleiches gilt bei Schneeglätte oder Glatteis.  "(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."

2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert werden. "Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten." 

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen."

c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wörtern "auf der Ladefläche" die Wörter "oder in Laderäumen" eingefügt.

3. § 21a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Lieferanten beim Haus-zu-Haus-verkehr im Auslieferungsbezirk, "2. Personen beim Hauszu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.  "(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."

4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.  "(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."

5. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Zusatzschilder" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden.  "Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein."

c) In Satz 6 wird das Wort "Zusatzschildern" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

6. In § 41

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