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Regelwerk

Änderungstext

Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *

Vom 24. September 2004
(BGBl. I Nr. 51 vom 29.09.2004 S. 2374, ber. Nr. 59 vom 17.11.2004 S. 2847)


Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248, 544), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird geändert.

2. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeugen - der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis ist abzuliefern.  "Der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsuntersagung vorzulegen; bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis abzuliefern."

3. In § 19 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind."

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) (weggefallen)

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Brief ist von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe der Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner Unterschrift zu versehen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ist zulässig."

cc) Der bisherige Satz 4

Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung des Briefs (ganz oder jeweils zu einem bestimmten Teil) Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt.

c) Nach Absatz 3a wird der Absatz 3b eingefügt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In dem Brief muß ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt haben, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht; hat der amtlich anerkannte Sachverständige dies nicht im Brief, sondern in einem besonderen Gutachten bescheinigt, so genügt die Übertragung des Gutachtens in den Brief, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) bescheinigt hat, daß die Eintragungen im Brief mit dem Gutachten übereinstimmen.  "Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief."

b) Nach Satz 4 wird der Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt."

6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das Wort "Fahrzeugbrief" durch das Wort "Fahrzeugschein" ersetzt.

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Fahrzeugschein oder in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis, ferner in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen ist der gleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils zu machen.  "Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen."

7.

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