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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*

Vom 9. August 2004
(BGBl. I Nr. 42 vom 12.08.2004 S. 2092)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

( Berichtigt durch BGBl. Nr. 12 vom 28.02.2005 S. 379)

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 (weggefallen)".

b) In der Angabe zu Anlage 11 wird der Klammerzusatz "(zu den §§ 28 und 31)" durch den Klammerzusatz "(zu § 31)" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Definition der "Klasse M" folgende Definition der "Klasse S" eingefügt:

"Klasse S: Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen".

b) In Absatz 3 Nr. 3 und 10 werden jeweils nach den Wörtern "der Klassen M" ein Komma und der Buchstabe "S" eingefügt.

c) In Absatz 3 Nr. 6 werden die Wörter "und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist" gestrichen.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "oder der Überführung an einen anderen Ort" gestrichen.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T.  

"4. 16 Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T."

b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen."

3a. In § 11 Abs. 3 Nr. 4 werden vor den Wörtern "bei Straftaten" die Wörter "bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder" eingefügt.

4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Klassen A, A1, B, BE, M," der Buchstabe "S" und ein Komma eingefügt.

5. In § 17 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Klassen M" ein Komma und der Buchstabe "S" eingefügt.

6. In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Buchstaben "M" ein Komma und der Buchstabe "S" eingefügt.

7. § 29

§ 29 Verfahren bei Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Vorlage des Führerscheins registrieren zu lassen, wenn

  1. sie die Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre besitzen,
  2. es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E handelt.

Personen, die unter § 7 Abs. 2 fallen, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis unverzüglich nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland registrieren zu lassen, sofern sie zu dem in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personenkreis gehören.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde speichert die Fahrerlaubnisdaten in dem örtlichen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften in Abschnitt III und teilt sie dem Kraftfahrt-Bundesamt mit. Dieses unterrichtet von Amts wegen die Behörde, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.

(3) Ist die Geltungsdauer der ausländischen Fahrerlaubnis länger als in § 23 Abs. 1 vorgesehen, trägt die Fahrerlaubnisbehörde den Ablauf der Geltungsdauer nach den Vorschriften in § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2 in den ausländischen Führerschein ein. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen. Ist eine Eintragung wegen der Beschaffenheit des Führerscheins nicht möglich, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis.

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