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Änderungstext
Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. Februar 2004
(BGBl. I Nr 7 vom 25.02.2004 S. 248, ber. S. 544)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
verordnen, hinsichtlich des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Verordnung über die
Krad-EG-TypV - EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ( ABl. EG Nr. L 225 S. 72) | "3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)". |
b) In Satz 3 wird die Angabe "Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG" durch die Angabe "Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG" ersetzt.
2. § 22a Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in dem ein EG-Mitgliedstaat bestätigt, daß der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt (EG-Typgenemigung). | "3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt." |
3. § 23 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Nachweis für eine EG-Typgenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vorlage der nach Artikel 6 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, soweit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt. | "Der Nachweis einer EG-Typgenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vorlage der nach den Richtlinien
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(Stand: 29.08.2018)
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