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VerkehrsFG 1971 - Verkehrsfinanzgesetz 1971
Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus
Vom 28.02.1972
(BGBl. I S. 201; 26.06.1973 S. 676; 26.06.1981 S. 537; 05.04.2002 S. 1250; 08.12.2010 S. 1864)
Gl.-Nr.: 910-7
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 (weggefallen)
§ 2 (weggefallen)
§ 3 (weggefallen)
§ 1 Entlastung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Kraftfahrzeugen von Mineralölsteuer
s(1) Den Inhabern von Verkehrsbetrieben wird eine Betriebsbeihilfe gewährt für versteuertes Gasöl sowie für versteuertes Flüssiggas und versteuertes Erdgas, das
bis zum 30. Juni 1983 verbraucht worden ist.
Anträge auf Auszahlung von Betriebsbeihilfen können jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahrs für das zurückliegende Halbjahr (Abrechnungszeitraum) gestellt werden.
(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Haushaltsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Ga Flüssiggas und Erdgas für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 1 Kilogramm des Verbrauchs in den Fällen des Absatzes 1
angesetzt.
(3) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist die Beförderung von Personen im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Linien, auf denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über
Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag bis zu 500 Deutsche Mark für den Abrechnungszeitraum übersteigen.
(5) Zu Unrecht in Anspruch genommene Betriebsbeihilfen sind zurückzuzahlen und von der Gewährung an mit vier vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Werden Betriebsbeihilfen vorsätzlich oder leichtfertig zu Unrecht beantragt, so entsteht für das auf die Antragstellung folgende Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfe.
§ 2 Übergangsregelung
(1) Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 43,65 Deutsche Mark für 100 Kilogramm. Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 691) nachversteuert wurde.
(2) Für Flüssiggas und Erdgas, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, entspricht der Verbilligungssatz der Mineralölsteuer für Flüssiggas und Erdgas vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Dies gilt nicht für Flüssiggas und Erdgas, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 nachversteuert wurde.
Art 3
Zweckbindung des Mehraufkommens der Mineralölsteuer
Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich infolge der Änderung des § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes ergibt, ist in Höhe von einem Viertel zusätzlich zu den Mitteln nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. Das Mehraufkommen ist im übrigen, soweit es - mit Ausnahme der Betriebsbeihilfen für Fahrzeuge der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - bei Verbrauch
(Stand: 18.09.2022)
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