umwelt-online: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (30)

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4 Ermittlung des Verschlechterungsfaktors und des Verschlechterungswertes

4.1 Allgemeines

Die Verschlechterungsfaktoren für die Abgasemissionen und der Verschlechterungswert für die Verdunstungsemissionen werden in einem Dauerlauf über 80.000 km ermittelt. Der Dauerlauf, der für die normalen Fahrbedingungen repräsentativ sein soll, ist nach einem definierten Fahrprogramm auf der Straße oder auf einem den normalen Witterungsbedingungen ausgesetzten Fahrleistungsprüfstand durchzuführen.

Zum Nachweis, daß die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile der Prüffahrzeuge ihre Funktion zur Einhaltung der Abgas- und Verdunstungsemissionsgrenzwerte über die Lebensdauer der Fahrzeuge beibehalten, kann auf Antrag des Herstellers im Einvernehmen mit dem Technischen Dienst statt des nachfolgend definierten Dauerlaufs ein anderes gleichwertiges Testverfahren zugelassen werden. c

4.2 Durchführung der Dauerlaufprüfung

4.2.1 Auswahl der Dauerlauffahrzeuge

Für den Dauerlauftest ist ein Fahrzeug des Fahrzeugtyps auszuwählen. Für den Fall der Ausdehnung der Betriebserlaubnis auf weitere Fahrzeugtypen ist ein Fahrzeug desjenigen Fahrzeugtyps auszuwählen, das nach Angaben des Herstellers die höchsten Zulassungs-Nerkaufszahlen erwarten läßt.

Hält die Genehmigungsbehörde diesen Fahrzeugtyp nicht für repräsentativ, so kann sie ein weiteres Prüffahrzeug bestimmen.

Bevor der Hersteller mit der Dauerlaufprüfung beginnt, muß die Genehmigungsbehörde der Wahl der Prüffahrzeuge zustimmen. Der Antrag ist mit den Angaben über das Prüffahrzeug zu versehen.

4.2.2 Zugang während der Prüfung

Der Genehmigungsbehörde ist während des Dauerlaufs jederzeit Zugang zu dem Prüfgebäude bzw. Prüfgelände zu gewähren. Außerdem sind der Genehmigungsbehörde auf Verlangen alle Prüfungsunterlagen jederzeit vorzulegen.

4.2.3 Fahrbetrieb und Prüfungen

Der Fahrbetrieb wird auf einem im Freien liegenden Fahrleistungsprüfstand durchgeführt, der nach den Anforderungen für die Abgasprüfungen eingestellt ist. Dabei ist das Fahrprogramm nach 4.2.3.1 zu absolvieren.

Mit Erlaubnis der Genehmigungsbehörde kann der Fahrbetrieb auch auf einer festgelegten Rundstrecke durchgeführt werden.

4.2.3.1 Fahrprogramm

Das Fahrprogramm besteht aus 11 Zyklen zu je 6 km (Fig. 8).

Während der ersten neun Zyklen muß innerhalb des Zyklus viermal angehalten werden, mit einem Leerlaufbetrieb von jeweils 15 Sekunden. Es ist normal zu beschleunigen und zu verzögern. Zudem ist innerhalb jedes Zyklus fünfmal zu verzögern - von der Zyklusgeschwindigkeit auf 32 km/h - und wieder leicht zu beschleunigen bis auf die Zyklusgeschwindigkeit. Der 10. Zyklus wird mit einer konstanten Geschwindigkeit von 89 km/h gefahren. Der 11. Zyklus beginnt mit einer Beschleunigung mit Vollgas aus dem Stillstand auf 113 km/h. Auf halber Strecke erfolgt eine Normalbremsung bis zum Stillstand mit einer anschließenden Leerlaufphase von 15 Sekunden, gefolgt von einer zweiten Beschleunigung mit Vollgas.

Anschließend ist das Fahrprogramm sofort von vorne zu beginnen.

Fig. 8 Programm für den Fahrbetrieb

Das Programm besteht grundsätzlich aus 11 Zyklen zu je 6 km; die Zyklusgeschwindigkeit für jeden Zyklus ist in folgender Tabelle angegeben:

Zyklus Zyklusgeschwindigkeit
in km/h
1 64
2 48
3 64
4 64
5 56
6 48
7 56
8 72
9 56
10 89
11 113

Zur Durchführung des Dauerbetriebes muß handelsüblicher Kraftstoff nach DIN 51 607, der in seinen Eigenschaften typisch für den in der Bundesrepublik erhältlichen Kraftstoff ist, verwendet werden. Eine Analyse des Kraftstoffes ist durchzuführen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

Im Neuzustand und nach jeweils 10.000 ± 400 km sind während des Dauerlauftests Abgasprüfungen nach Abschnitt 3.6 und nach Bedarf Verdunstungsprüfungen nach Abschnitt 3.6 durchzuführen. Der Fahrzeughersteller hat einen begonnenen Dauerlauf bis zum Kilometerstand 80.000 km durchzuführen. Die Prüfergebnisse jeder Prüfung sind der Genehmigungsbehörde unter Beilage der Fahrprotokolle unverzüglich zuzustellen. Falls ein Emissionsmeßwert über den Abgas- bzw. Verdunstungsemissionsgrenzwerten liegt, kann der Dauerlauf abgebrochen werden. Die Genehmigungsbehörde ist in diesem Fall sofort mit der Angabe von Gründen für das Überschreiten zu informieren.

4.2.4 Wartung der Prüffahrzeuge

Die Wartung der emissionsrelevanten und emissionsmindernden Bauteile während des Dauerlaufs soll mit den Empfehlungen des Herstellers für den Fahrzeugtyp übereinstimmen. Die Wartungsarbeiten dürfen jedoch den vom Hersteller im Wartungsplan aufgeführten Umfang nicht überschreiten und nicht in kürzeren Intervallen durchgeführt werden.

Jede während des Dauerlaufs durchgeführte außerplanmäßige Wartung ist der Genehmigungsbehörde sofort mitzuteilen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet innerhalb von 7 Tagen, ob der Dauerlauf fortgeführt wird.

In den vom Hersteller vorgeschriebenen Zeitabständen ist das Wechseln von Motor- und Getriebeöl, Öl-, Kraftstoff- und Luftfilter zulässig.

4.3 Berechnung

4.3.1 Berechnung des Verschlechterungsfaktors

Nach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Abgasmessungen zusammenzustellen. Alle gemessenen Abgaswerte müssen unterhalb der Abgasgrenzwerte liegen.

Mit Hilfe der Methoden der kleinsten Fehlerquadrate wird für jeden Schadstoff getrennt die Regressionsgerade berechnet; diese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80.000 km und 6 400 km. Der Quotient der Emission bei 80.000 km und 6 400 km ist der Verschlechterungsfaktor. Liegt der Quotient unter 1,00, so wird der Verschlechterungsfaktor mit 1,00 festgesetzt. Der Verschlechterungsfaktor ist auf zwei Stellen nach dem Komma genau für jeden Schadstoff anzugeben.

4.3.2 Berechnung des Verschlechterungswertes

Nach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Verdunstungsmessungen zusammenzustellen. Mit Hilfe der Methode der kleinsten Fehlerquadrate wird die Regressionsgerade berechnet; diese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80.000 km und 6400 km.

Der Verschlechterungswert für die Verdunstungsemissionen berechnet sich durch Subtraktion der Verdunstungsemissionen bei 6 400 km von denen bei 80.000 km. Der Verdunstungsemissionswert ist auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.

4.4 Schlußbericht

Nach Abschluß der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde alle Ergebnisse des Dauerlaufs vorzulegen. Diesen Ergebnissen muß eine Erklärung beigelegt werden, daß der Dauerlauf nach den Vorschriften dieser Anlage durchgeführt worden ist.

5 Prüfkraftstoffspezifikation

5.1 Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prüfung der Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor

Typ: Super, unverbleit

Anforderungen   Prüfung nach
ROZ min. 96,0 DIN 51 756
MOZ min. 86,0 DIN 51 756
Dichte bei 15°C min. 0,750 kg/l
max. 0,770
DIN 51 757
Dampfdruck nach Reid min. 0,56 bar DIN 51 754 max. 0,64
Siedeverlauf   DIN 51 751
  Siedebeginn min. 24 °C
max. 40
 
  10 Vol. %-Punkt min. 42 °C
max. 58
 
  50 Vol.-%-Punkt min. 90 °C
max. 110
 
  90 Voi.-%-Punkt min. 150 °C
max. 170
 
  Siedeende min. 185 °C
max. 205
 
Rückstand max. 2 Vol. -%  
Kohlenwasserstoffanalyse (FlA)   DIN EN 10
  Olefine max. 15 Vol. -%  
  Aromaten max. 45 Vol.-%  
  Gesättigte Kohlenwasserstoffe Rest  
Oxidationsstabilität min. 480 Minuten DIN EN 9
Abdampfrückstand max. 4 mg/100 ml DIN EN 5
Schwefelgehalt max. 0,04 Gew.-% DIN EN 41 oder DIN 51 400
Bleigehalt max. 0,010 g/l DIN 51 769 Gaschromatographie

Der Kraftstoff darf keine phosphorhaltigen Additive enthalten. Die Anforderungen an den Siedeverlauf beinhalten Insgesamt verdampfte Mengen.

5.2 Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prüfung der Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren

Typ: Dieselwaftstoff

Anforderungen   Prüfung nach
Dichte bei 15 °C min. 0,835 kg/l
max 0,845 kg/l
DIN 51 757
Cetanzahl min. 48
max. 54
DIN 51 773
Siedeverlauf   DIN 51 751
  50 Vol. -%-Punkt min. 245 °C  
  90 Vol.-%-Punkt min. 320 °C
max. 350 °C
 
  Siedeende max. 370 °C  
Viskosität bei 20°C min. 3 mm2/s
max. 5 mm2/s
DIN 51 561
Schwefelgehalt min. 0,10 Gew. %
max. 0,30 Gew.%
DIN EN 41
Flammpunkt min. 55 °C DIN 51 755
Grenzwert der Fltrierbarkeit max. -5 °C DIN 51 428
Koksrückstand nach Conradson max. 0,1 Gew.-% DIN 51 551
Asche max. 0,01 Gew.-% DIN EN 7
Wassergehalt max. 0,05 Gew. % DIN 51 777
Kupferkorrosion max. 1-50 a 3 DIN 51 769
Neutralisationszahl max. 0,2 mg KOH/g DIN 51 558

Die Anforderungen an den Siedeverlauf beinhalten insgesamt verdampfte Mengen.

5.3 Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor

Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Prüfkraftstoff Flüssiggas nach DIN 516 22 Ausgabe 1973 zu verwenden.

6 Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis

Muster

Maximalformat; A4

Nummer der Betriebserlaubnis ..........

1. Fahrzeugart ..........

2.1 Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs ..........

2.2 Fahrzeugtyp ..........

3. Fahrzeugtypen, auf die die Betriebserlaubnis ausgedehnt wird ..........

4. Name und Anschrift des Herstellers ..........

5. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ..........

6. Massen der genehmigten Fahrzeugtypen in fahrbereitem Zustand ..........

6.1 Bezugsmassen der geprüften Fahrzeuge ..........

7. Technisch zulässige Gesamtmassen der Fahrzeuge ..........

8. Getriebe ..........

8.1 Anzahl der Gänge bzw. Schaltstufen ..........

8.2 Übersetzungsverhältnisse aller Fahrzeuge ..........

8.3 Leistung der geprüften Fahrzeuge ..........

9. Datum und Nummer der Prüfbescheinigung ..........

10. Ergebnisse der Prüfungen ..........

10.1 Fahrkurve I ..........

10.2 Fahrkurve II ..........

10.3 § 47a ..........

10.4 Verdunstungsmessung ..........

10.5 Dauertest (Verschlechterungsfaktor/-wert) ..........

11. Ort und Datum ..........

12. Unterschrift ..........

.

Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII Anhang I
zur Anlage XXIII StVZO


Fahrzeugtyp: *

0 Allgemeines       4.5 Übersetzungsverhältnis:
0.1 Fabrikmarke:   1. Gang
0.2 Typ und Handelsbezeichnung:   2. Gang
0.3 Art:   3. Gang
0.4 Klasse des Fahrzeugs:   4. Gang
0.5 Name und Anschrift des Herstellers:   5. Gang
0.6 Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers (ggf.): Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes
  4.12 Schaltpunkte (mechanisches Getriebe) zwischen den einzelnen Gängen in km/h:
 
1 Allgsmeine Baumerkmals des Fahrzeugs 6 Aufhängung
1.2 Angetriebene Räder. 6.1 Normalbereifung
2 Abmessungen und Gewichte  
  • Abmessungen:
  • Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK):
2.6 Leermasse:

Bezugsmasse:

   
2.7 Technisch zulässige Gesamtmasse: Anlagen:
3 Antriebsmaschine (s. Anhang II) 1. Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen Fahrzeugausführung
4 Kraftübertragung 2. Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der dort geforderten Anlagen
4.3 Schaltgetriebe: 3. Lichtbilder des Motors und des Motorraumes
 
  • Bauart
  • automatisch/mechanisch
4. ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)
 

*) Bei Vorlage einer Abgasgenehmigung nach 1.12 der Anlage XXIII für den vorgestellten Fahrzeugtyp Angabe der entsprechenden Genehmigungsnummer.

.

Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen') gemäß Anlage XXIII Anhang II
zur Anlage XXIII StVZO
1 Beschreibung des Motors
1.1 Marke *
1.2 Typ *
1.3 Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung, mit Viertakt/Zweitakt 2
1.4 Bohrung
1.5 Hub
1.6 Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge
1.7 Hubraum
1.8 Verdichtungsverhältnis 3
1.9 Zeichnungen der Brennräume und Kolben
1.10 Kühlsystem Art des Kühlsystems (Wasser, Luft)
1.11 Aufladung, Art, Kurzbeschreibung ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung
1.12 Ansaugsystem (Beschreibung. Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung an Außentemperatur)
Ansaugkrümmer Zeichnung mit Hauptabmessungen
Luftfilter  

Zeichnung mit Hauptabmessungen

Marke
Typ
Ansaugschalldämpfer ggf.
Marke
Typ
1.13 Kurbelgehäuseentlüftung Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der Drosselstelle(n)
2 Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung
Beschreibung und Skizzen (mit Angabe aller wesentlichen Daten einschließlich Regelbereiche) sowie Kennzeichnung z.B. Sekundärluftzufuhr
Leerlaufsteller
Drehzahlschaltgerät
Taktventil
O2-Sonde
Lambda-Steuergerät
Katalysator
Abgasrückführung
Partikelfilter
Warneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen
Verdunstungsemissionsrelevante Bauteile
3 Ansaug- und Kraftstoffsystem
3.1 Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung nebst Zubehör z.B. Drosselklappendämpfer,
Vorwärmer,
zusätzliche Luftanschlüsse

ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung

3.2 Kraftstoffzufuhr
3.2.1 durch Vergaser
Zahl der Vergaser Angabe der Art
3.2.1.1 Marke Hersteller
3.2.1.2 Typ Typangabe
3.2.1.3 Einstellelemente 1 (bei elektronischem Vergaser: z. 8. Steuergerät, Temperatursensoren, Drosselklappenansteller usw.)
Leerlaufeinstellung und Eingriffssicherung Beschreibung und Skizzen
3.2.1.3.1 Düsen Angaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben
3.2.1.3.2 Lufttrichter Durchmesser
3.2.1.3.3 Füllstand in der Schwimmerkammer Höhe des Füllstandes unter Angabe der Prüfbedingungen
3.2.1.3.4 Gewicht des Schwimmers Gewichtsangabe
3.2.1.3.5 Schwimmernadel Durchmesser
3.2.1.4 Starthilfe

Einstellung der Schließanlage 3

handbedient oder automatisch

Angabe über die Justierung

3.2.1.5 Kraftstoffpumpe Druckangabe oder Kennlinie 3
3.2.2 Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des Systems z.B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser*
Steuergerät *
Mengenteiler *
Warmlaufregler *
Thermozeitschalter *
Kaltstartventil *
Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)
Systemdruck (Druck angeben) 3
Eingriffssicherung **
Taktventil
  **) Kennzeichnung angeben
  ***) Beschreibung und Skizzen
Arbeitsweise z.B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbelkammer; Direkteinspritzung
3.2.2.1 Einspritzpumpe falls nicht in 3.2.2 enthalten
3.2.2.1.1 Marke
3.2.2.1.2 Typ
3.2.2.1.3 Einspritzmenge mm3 je Hub bei min-1 der Pumpe2, 3 oder Kennlinie2, 3

Kalibrierverfahren:

auf dem Prüfstand/am Motor2

3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt ggf.
3.2.2.1.5 Einspritzkurve ggf.
3.2.2.2 Einspritzdüse Kennzeichnung
3.2.2.3 Regler
3.2.2.3.2 Typ
3.2.2.3.3 Abregeldrehzahl unter Last min-1
3.2.2.3.4 Höchstdrehzahl ohne Last min-1
3.2.2.3.5 Leerlaufdrehzahl
3.2.2.4 Kaltstarteinrichtung:
3.2.2.4.1 Marke:
3.2.2.4.2 Typ:
3.2.2.4.3 Beschreibung:
3.2.2.5 Starthilfe:
3.2.2.5.1 Marke:
3.2.2.5.2 Typ:
3.2.2.5.3 Beschreibung:
4 Ventileteuerzelten oder gleichwertige Daten
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel oder gleichwertige
Merkmale anderer Steuerungen bezogen auf den oberen Totpunkt
Angabe von Ventilhub
Angabe von Einlaß/Auslaß vor/nach OT
4.2 Bezugs- und/oder Einstellbereiche 2 Angabe von Einlaß/Auslaß-Spiel
5 Zündung
5.1 Art des Zündsystems Beschreibung z.B. Transistor-Zündanlage
5.1.1 Marke ggf.
5.1.2 Typ ggf.
5.1.3 Zündverstellkurve ** 3 Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung Verstellbereich)
5.1.4 Zündzeitpunkt 3 Angabe der Randbedingungen
5.1.5 Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel ggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung
6 Schalldämpferanlage
6.1 Beschreibung und Skizzen Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie Schema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bauteile
7 Zusitzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1 Zündkerzen
7.1.1 Marke
7.1.2 Typ Angaben über Hersteller
Typ

Kennzeichnung

7.1.3 Elektrodenabstand
7.2
7.2.1 Marke Zündspule
7.2.2 Typ
7.3 Zündkondensator
7.3.1 Marke falls vorhanden
7.3.2 Typ
8 Motorleistung
(vom Hersteller anzugeben)
8.1 Leerlaufdrehzahl3
8.2 Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach
Angabe des Herstellers (Vol.-%)
CO-Angaben in %
ggf. vor und nach Katalysator,
ggf. Referenzwert gem. § 47a angeben
8.3 Nennleistungsdrehzahl 3
8.4 Nennleistung Leistung in kW (Meßmethode angeben)
9 Verwendete Schmiermittel
9.1 Marke
9.2 Typ
10 Information über Startvorgang
11 Austausch der O2 -Sonde
nach km ggf. Austausch des Katalysators
nach km ggt.
1) Bei nicht herkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.

2) Nichtzutreffendes streichen.

3) Toleranz angeben.

*) Bei Vorlage einer Abgasgenehmigung entsprechend Abschnitt 1.12 der Anlage XXIII auch Angabe der für den jeweiligen Markt vorgesehenen Bezeichnung.

**) Bei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.

a) Kriterien für einen gleichwertigen Nachweis werden nach Zustimmung der Länder im Verkehrsblatt veröffentlicht.

b) Die Anforderungen werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

c) Beurteilungekriterlen werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

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