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SP-Richtlinie
Richtlinie für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 und Anlage VIII StVZO
Vom 24. Mai 2012
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2012 S. 441)
Siehe Fn. *
1. Anwendungsbereich und durchführende Personen/Stellen
Die SP ist an Fahrzeugen nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIII StVZO durchzuführen.
Liegen für Fahrzeuge Vorgaben entsprechend Nr. 2 der Anlage VIIIe StVZO vor, ist deren Einhaltung ebenfalls im Rahmen der SP zu überprüfen.
1.2 Sicherheitsprüfungen sind von
1.2.1 hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder
1.2.2 amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern (aaSoP) oder Prüfingenieuren (PI), ausgenommen bei den Fahrzeugen, an denen eine innere Untersuchung der Radbremsen vom Bremsen-/Fahrzeug hersteller vorgegeben oder aufgrund der Sicht-, Funktions- oder Wirkungsprüfung erforderlich ist, durchzuführen.
2. Prüfbereiche und Prüfumfänge
Die bei der SP zu prüfenden Punkte sind im Folgenden aufgeführt und den nachstehenden Prüfbereichen zugeordnet:
2.1 Fahrgestell/Fahrwerk/Aufbau /Verbindungseinrichtungen
2.2 Lenkung
2.3 Reifen/Räder
2.4 Bremsanlage
2.5 Die Untersuchung innerhalb der vier Prüfbereiche umfasst die im Folgenden aufgeführten Prüfpunkte unter 2.1 bis 2.4 und die zugehörigen Prüfschritte.
2.6 Zu Beginn der SP-Durchführung an Kraftfahrzeugen ist eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zur Konditionierung und Prüfung des Fahrzeugs von der verantwortlichen Person, der durchführenden Fachkraft, dem aaSoP/PI, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, durchzuführen. Dabei kann z.B. die Bremsanlage für die folgende Prüfung konditioniert und evtl. vorhandene Mängel in anderen Prüfbereichen, z.B. Lenkung, festgestellt werden. Soweit durchführbar, sind solche Fahrten auch mit den zur SP vorgestellten Anhängern durchzuführen.
2.7 Fahrzeuge mit einem hohen Last-/Leerverhältnis sind teilbeladen oder vollständig beladen vorzuführen oder am Prüfort zu beladen, sofern der Bremsprüfstand nicht mit einer Beladungssimulationseinrichtung ausgerüstet und bekannt ist, dass die Räder bereits bei einem Bremsdruck von < 1,7 bar (Druckluft-Bremsanlage) blockieren.
2.8 Werden bei den Prüfungen der Fahrzeuge darüber hinaus Mängel festgestellt, die nicht den aufgeführten Prüfbereichen zuzuordnen oder nicht bei den aufgezählten Prüfpunkten enthalten sind, müssen diese im Prüfprotokoll aufgeführt und der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter auf seine Verpflichtung zur Behebung dieser Mängel (§ 31 Abs. 2 StVZO sowie § 23 StVO) aufmerksam gemacht werden.
Prüfpunkte und Mangelbezeichnungen
2.1 Fahrgestell/Fahrwerk/Aufbau/Verbindungseinrichtungen | |
Vorgaben |
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Rahmen/Hilfsrahmen/tragende Teile | |
Bauteil |
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Schraub-/Nietverbindungen Schweißnähte |
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Unterfahrschutz/seitliche Schutzvorrichtung | |
Bauteil Schraub-/Nietverbindungen Schweißnähte |
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Vorderachse | |
Achskörper |
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Aufhängung (Lenker, Streben) |
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Federung/Stabilisator |
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Schwingungsdämpfer |
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Radlager |
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Hinterachse | |
Achskörper |
|
Aufhängung (Lenker/Streben) |
|
Federung/Stabilisator |
|
Schwingungsdämpfer |
|
Radlager |
(Stand: 24.11.2018)
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