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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten

Vom 11. August 2020
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2020 S. 551)



(Gültig ab siehe =>)

Siehe Fn. 1

Die Ausstattung von Untersuchungsstellen mit Mess- und Prüfgeräten, die bei den nach § 29 i. V. m. Anlage VIII StVZO vorgeschriebenen Untersuchungen und Prüfungen eingesetzt werden müssen, ist durch die Vorschriften der Anlage VIIId StVZO vorgegeben.

Nach Nummer 11 in der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage VIIId StVZO ist vorgeschrieben, dass die Untersuchungsstellen, in denen Hauptuntersuchungen (HU) durchgeführt werden, mit "Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten" ausgerüstet sein müssen.

Mit der nachfolgenden Richtlinie werden die Anforderungen an die Baumusterzulassung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten neu geregelt.

Die Bundesländer haben nach Anhörung der Veröffentlichung zugestimmt. Die Richtlinie wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert.

Die "Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten (BMV/StV 13/5 36.25.61-20 vom 25.09.1981, Verkehrsblatt Seite 392) wird hiermit aufgehoben.

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten, die bei der Prüfung bzw. der Einstellung von Scheinwerfern von Kraftfahrzeugen (u. a. im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung 2 und bei Änderungen am Fahrzeug) verwendet werden.

2. Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Richtlinie

Scheinwerfer-Einstell-Prüfgerät (SEP) ist eine Einrichtung zur Einstellung und Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer.

Typabgrenzende Merkmale

SEP unterschiedlicher typen sind SEP, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden unterscheiden

Prüffläche ist die Projektionsebene, auf der das Bild des Scheinwerfer-Lichtbündels betrachtet und überprüft werden kann.

Geräteschirm ist die Projektionsebene im Optikkasten, auf der das Bild des Scheinwerfer-Lichtbündels betrachtet und überprüft werden kann.

Zentralmarke ist der Schnittpunkt des Lichtstrahls mit der Prüffläche parallel zur Fahrzeuglängsrichtung, ausgehend von der Bezugsachse des einzustellenden Scheinwerfers bzw. Systems (UN R-123, 1.13).

Einstellmaß "e" ist die vorgegebene Neigung des Lichtbündels eines Scheinwerfers in cm auf 10 m Entfernung (eine Neigung von 10 cm/10 m entspricht 1 % Neigung).

Ebenheitsabweichungen innerhalb der Aufstellfläche des SEP werden indirekt als Neigungsänderungen gegenüber der Lotrechten des Optikkastens erfasst.

SEP-Fahrgestell ist eine Einrichtung, mit der das SEP vor dem Fahrzeug bewegt werden kann.

Linse ist ein optisches Element, das die Lichtverteilung maßstabsgerecht auf dem Geräteschirm abbildet.

Filter ist eine Einrichtung zur Absorption spektraler Anteile der Scheinwerferlichtverteilung zur besseren Erkennbarkeit der Hell-Dunkel-Grenze auf dem Geräteschirm.

Optikkasten ist eine Einrichtung mit Linse und Geräteschirm, in der die Lichtverteilung eines Scheinwerfers projiziert wird.

Säule ist eine Einrichtung im SEP-Fahrgestell, an der der Optikkasten höhenverstellbar befestigt ist.

Visier ist eine Einrichtung zur Kontrolle der Ausrichtung des SEP zum Fahrzeug.

Normalabstand (N) ist der Abstand zweier benachbarter waagerechter oder senkrechter Linien, die mit dem Projektor durch ein Diapositiv auf dem Geräteschirm abgebildet werden.

Baumusterfreigabenummer ist eine Zeichenfolge, die den vorgegebenen Typ eindeutig identifiziert.

Typschild nach dieser Richtlinie ist eine vom Hersteller (oder seinem bevollmächtigten Vertreter) angebrachte Kennzeichnung mit identifizierenden und beschreibenden Daten.

Bedienungsanleitung ist die Sammlung von Informationen für Benutzer zum sicheren und bestimmungsgemäßen Umgang mit dem SEP.

Technische Prüfstelle nach dieser Richtlinie ist eine Technische Prüfstelle i. S. d. Kraftfahrsachverständigengesetzes.

3. Antrag

Der Antrag auf Prüfung eines SEP und Erteilung einer Nummer zur Baumusterfreigabe ist vom Hersteller oder von seinem bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

Dem Antrag sind für jeden Typ eines SEP beizufügen:

4. Aufschriften

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(Stand: 21.09.2020)

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