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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

Richtlinie für die Überprüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzungssystemen bei Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO

Vom 24. Mai 2012
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2012 S. 460)



Bei der Durchführung von HU an Kraftfahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiber nach § 57a StVZO oder einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und/ oder mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57c StVZO ausgerüstet sein müssen, sind diese Einrichtungen mit zu untersuchen. Diese Untersuchungen sind nach Nummer 6.7 Anlage VIIIa StVZO vorgeschrieben.

Die nachstehende Richtlinie legt die einzelnen Untersuchungsschritte und den Umfang der Untersuchungen fest, um gleiche Verfahrensweisen sicherzustellen.

Bezug nehmend auf Nummer 1.2.1 der Anlage VIII und Nummer 3 der Anlage VIIIa StVZO wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden die nachstehende Richtlinie bekannt gegeben. Die Richtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 bei HU anzuwenden. Zum gleichen Datum wird die "Richtlinie für die Überprüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten bei einer HU nach § 29 StVZO" vom 14.12.1973, VkBl. 1973, Seite 140, aufgehoben.

Richtlinie für die Überprüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzungssystemen bei einer Hauptuntersuchung (HU)

1. Allgemeines

1.1 Bei Kraftfahrzeugen, deren Fahrtschreiber oder Kontrollgerät der Prüfung nach § 57b StVZO unterliegen, ist festzustellen, ob das vorschriftsmäßige Einbauschild (§ 57b Abs. 1 Satz 2 StVZO) vorhanden ist.

1.2 Bei Kraftfahrzeugen, die nach § 57c StVZO mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein müssen, ist festzustellen, ob das Einbauschild (Nr. 4 der Richtlinie für die Durchführung von Prüfungen an Geschwindigkeitsbegrenzern oder Nr. 7.2.3 des Anhangs I der Richtlinie 92/24/EG) vorhanden ist.

1.3 Die Abmessungen der Reifen des Kraftfahrzeugs sind mit den Angaben im Fahrzeugschein/der Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Angaben des wirksamen Reifenumfangs auf dem/den Einbauschildern zu vergleichen.

1.4 Die letzte Prüfung nach § 57b StVZO darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Umfang der Prüfung an Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtschreibern nach § 57a StVZO oder Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind

2.1 Gerät, Verbindungskabel und Geber

2.1.1 Plombierung

2.1.1.1 an der Anlage Plombenzeichen an den lösbaren mechanischen und elektrischen Verbindungen auf Vorhandensein und festen Sitz prüfen.

2.1.1.2 bei geöffnetem Apparatedeckel überprüfen, ob die Abdeckplatte und der Wegstreckenzähler plombiert sind.

2.2 Schaublatt

2.2.1 Bei der Anfahrt zur Prüfstelle müssen alle Schreibstifte eine auf Grund einer Sichtprüfung des Schaublatts nicht zu beanstandende Aufschreibung aufgezeichnet haben. Die Geschwindigkeitsschreibung darf keine gleichförmigen Bogen oder Knicke aufweisen. Sie muss bei der Ruhe-Linie beginnen (Vergleich mit der Prüfschablone). Während der Fahrt muss bei Kontrollgeräten vom Zeitschreiber ein balkenförmiger oder stufenförmiger Aufschrieb erzeugt werden. Die Wegstreckenschreibung muss die typische Zick-ZackForm zeigen.

2.2.2 Mit dem Messbereichsende des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts (z.B. 90, 100, 125 km/h) muss das Ende des Aufzeichnungsbereichs des eingelegten Schaublatts übereinstimmen.

2.2.3 Beim Schließen und Öffnen des Geräts müssen auf dem Schaublatt Markierungen entstehen.

2.3 Uhrwerk

Die ordnungsgemäße Funktion des Uhrwerks kann am Fahrtschreiber/Kontrollgerät selbst (Lauf der rotweißen Scheibe oder Sekundenzeiger) oder auf dem Schaublatt festgestellt werden (siehe auch 2.2.1). Es dürfen keine senkrechten Aufschriebe der Wegstrecke vorhanden sein.

2.4 Schreibstifte

Alle Schreibstifte müssen gegen den Federdruck leicht beweglich und dürfen nicht verbogen sein. Zur Kontrolle ist die Prüfschablone zu verwenden (siehe auch 2.2.1).

2.5 Abregelgeschwindigkeit

Ein Geschwindigkeitssignal ist über das Kontrollgerät einzuspeisen. Die Motordrehzahl ist auf ca. 1500 l/min zu erhöhen. Das Geschwindigkeitssignal ist langsam zu erhöhen. Spätestens bei Erreichen der für das Fahrzeug in § 57c Abs. 2 StVZO vorgeschriebenen Geschwindigkeit (Vset) muss die Motordrehzahl auf die Leerlaufdrehzahl des Motors selbsttätig abgeregelt werden.

3. Umfang der Prüfung an Kraftfahrzeugen, die mit Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind

3.1 Fahrzeugeinheit (FE), Verbindungskabel und Geber

3.1.1 Plombierung

Die Plombenzeichen an den lösbaren mechanischen Verbindungen sind auf Vorhandensein und festem Sitz zu prüfen.

3.2 Anzeige

Die Anzeige der FE muss vom Fahrersitz aus ablesbar sein. Bei eingeschalteter Zündung muss die Standardanzeige angezeigt werden.

Die angezeigte UTC-Zeit1 darf nicht mehr als 20 Minuten von der korrekten Zeit abweichen.

Es darf keine aktuell vorliegende Sensorstörung oder Interne FE-Störung angezeigt werden.

3.3 Ausdruck "Technische Daten"2

Der Ausdruck "Technische Daten" kann mit dem Drucker ausgedruckt oder über die Anzeige ausgelesen werden. Die Angaben auf dem Ausdruck müssen mit den Angaben auf dem/den Einbauschild/ern übereinstimmen (W = Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges, K = Konstante des Kontrollgerätes, Datum der Prüfung nach § 57b StVZO).

Das Kennzeichen und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Kraftfahrzeugs müssen mit den Daten auf dem Ausdruck übereinstimmen.

Die im Kontrollgerät gespeicherte Höchstgeschwindigkeit, ab der eine Warnung des Fahrers erfolgt und das Ereignis "Geschwindigkeitsüberschreitung" im Kontrollgerät gespeichert wird, darf nicht über der in § 57c Abs. 2 StVZO vorgeschriebenen Geschwindigkeit Vset liegen.

3.4 Abregelgeschwindigkeit

3.4.1 Überprüfung auf Einhaltung der Vorgaben/Systemdaten.

4. Untersuchungsergebnis

Wenn sich bei der Sichtprüfung des Fahrtschreibers, Kontrollgeräts oder Geschwindigkeitsbegrenzers oder der Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers Beanstandungen oder Mängel, auch hinsichtlich des Einbauschilds, oder der Ausdrucke ergeben haben, ist ein erheblicher Mangel (EM) festzustellen; die Prüfplakette nach § 29 StVZO darf nicht zugeteilt werden.

____
1) UTC: Universal Time coordinated ("Weltzeit")
2) Ein Ausdruck kann ohne Kontrollgerät-Karten erfolgen.

ENDE

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