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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

Erläuterung der Anwendung der Abgasvorschriften im Zusammenhang mit § 41a StVZO

Vom 2. April 2007
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2007 S. 206)



Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich eine Erläuterung zum § 41a StV ZO bekannt. Sie dient einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen.

1 Allgemeines

Mit der Änderung des § 41a StVZO (42. ÄVO, VkBl. 2006 S. 418) hat der Verordnungsgeber beabsichtigt, dass Gas-Nachrüstsysteme zukünftig mit Genehmigungen nach internationalem Recht in den Verkehr gebracht werden (UN/ECE Regelung Nr. 115).

Nur für Sonder- und Ausnahmefälle sollen Fahrzeuge nach nationalem Recht eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO) erhalten. Dazu müssen bei Einbau von Nachrüstgasanlagen internationale Rechtswerke berücksichtigt werden. Besonderes Augenmerk wird auf den sicheren Einbau und die Berücksichtigung der Emissionswerte gelegt. Dabei wird das Ziel verfolgt, dass die Abgasemissionen jedes einzelnen Fahrzeuges durch die Umrüstung auf Gasbetrieb nicht verschlechtert werden darf.

Zwischenzeitlich sind auch Änderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 115 in Kraft getreten. Diese Änderungen bedürfen einer Erläuterung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 41a StVZO.

2 Genehmigungen nach der UN/ECE-Regelung Nr. 115
41a Abs. 2 StVZO)

Die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt Genehmigungen nach dem letzten gültigen Stand, unabhängig von der im Anhang zur StVZO stehenden Version. Die Anpassung des Anhangs der StVZO ist vorgesehen.

Hinweis: Bereits erteilte Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit.

3 Auslegung des § 41a Abs. 3 Satz 2 StVZO

Für Gas-Nachrüstanlagen, die aus einzelnen genehmigten Bauteilen zusammengestellt werden, ist in jedem Einzelfall eine Begutachtung nach § 21 StVZO für das betreffende Fahrzeug durchzuführen. Dafür ist im Allgemeinen der Nachweis der Einhaltung der Vorschriften der gesamten ECE-Regelung 115 erforderlich (außer die Belange, die für die Erteilung einer Typgenehmigung erforderlich sind). Gemeint ist damit die grundsätzliche Anwendung auf alle Fahrzeuge, die mit einer Gasanlage nachgerüstet werden sollen. Besondere Beachtung ist auf den Abschnitt 1.4 der ECE-Regelung Nr. 115 in der Fassung 00 (bzw. Abschnitt 1.5 nach der erfolgten Änderung) zu legen: "Das veränderte Fahrzeug muss weiterhin allen Vorschriften der Regelung entsprechen, nach der die Typgenehmigung ursprünglich erteilt worden ist."

Insbesondere darf sich demnach durch die Umrüstung von Fahrzeugen mit Gassystemen das Abgasverhalten nicht verschlechtern. Dies stellt eine gewollte Besonderheit in der Anwendung des § 21 StVZO dar. Wo üblicherweise nur die Einhaltung der zum ersten Zulassungstag vorgeschriebenen Grenzwerte gefordert wird, dürfen in diesem Fall nach der Umrüstung mit Gassystemen die der damaligen Genehmigung zugrunde liegenden Grenzwerte von den jeweiligen Fahrzeugen nicht überschritten werden. Es müssen also die Grenzwerte, die bei der Typgenehmigung des Fahrzeugs zugrunde lagen, auch mit der

Gas-Nachrüstanlage eingehalten werden. Dies gilt auch im Falle nationaler Abgasgenehmigungen (Euro2/D3, Euro2/D4, Euro3/D4), d.h., die national Grenzwerte D3 bzw. D4 sind auch nach der Umrüstung einzuhalten. Eine Rückstufung ist nicht zulässig.

Der amtlich anerkannte Sachverständige kann sich im Rahmen seiner Begutachtung auf einen verifizierbaren Abdruck eines Gutachtens eines akkreditierten Technischen Dienstes abstützen, wenn darin die Einhaltung der Abgasvorschriften nachgewiesen wird.

Bei "Euro2 1,-Fahrzeugen sind die Nachweise zur Motorleistungsänderung sowie zu den Korrekturfaktoren zu CO2-Emissionen und zum Kraftstoffverbrauch nicht erforderlich.

Mit den nachfolgenden Abschnitten 3.1. bis 3.5. wird den Besonderheiten, die Einzelfahrzeuge aufweisen können, Rechnung getragen.

3.1 Nachweisführung über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte bei "Euro2"-, "Euro3" 2- und "Euro4" 2-Fahrzeugen mit Abgasmessung für jedes Einzelfahrzeug

Die Nachweisführung über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte nach Umrüstung erfolgt über die Durchführung eines Typ I Tests (Fahrzeug-Ident.-Nr. bezogener Test). Es kann der im Fahrzeug enthaltene LPG- oder CNG-Kraftstoff verwendet werden (handelsübliche Gasart). Die Nachweisführung zur Motorleistungsänderung sowie zu den Korrekturfaktoren für die CO2-Emission und den Kraftstoffverbrauch ist nicht erforderlich.

3.2 Nachweisführung über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte bei "Euro2"-, "Euro3"- und "Euro4"-Fahrzeugen mit Abgasgutachten eines Referenzfahrzeugs

Wird das verifizierbare Abgasgutachten eines Referenzfahrzeugs zugrunde gelegt, so muss das für eine EBE nach § 21 StVZO zu begutachtende Fahrzeug gegenüber dem Referenzfahrzeug die Familienkriterien der ECE-R 115 einhalten und mit einem identischen Gassystem ausgerüstet sein. Für den Abgasnachweis des Referenzfahrzeugs sind die in der ECE-R 115 für das dort beschriebene Basisfahrzeug vorgeschriebenen Typ I Tests entsprechend durchzuführen. Für das zu begutachtende Fahrzeug (EBE nach § 21 StVZO) ist dann die Durchführung eines zusätzlichen Typ I Tests entbehrlich.

3.3 Abgasprüfungen sonstiger Fahrzeuge

Bei sonstige Fahrzeugen ("vor Euro2" 3)ist die Nachweisführung über das Abgasverhalten nicht erforderlich.

3.4 OBD-Anforderungen

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