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Regelwerk Gafahrtgut; Strasse

12. Ausnahmeverordnung zur StVO
Zwoelfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Vom 18. März 2005
(BGBl. I Nr. 18 vom 29.03.2005 S. 866; 05.08.2009 S. 2631 09; 26.10.2009 S. 3678)
Gl.-Nr.: 9233-1-3-12


Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1

Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.

§ 2

Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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(Stand: 18.09.2022)

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