Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Gafahrtgut; Strasse |
12. Ausnahmeverordnung zur StVO
Zwoelfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 18. März 2005
(BGBl. I Nr. 18 vom 29.03.2005 S. 866; 05.08.2009 S. 2631 09; 26.10.2009 S. 3678)
Gl.-Nr.: 9233-1-3-12
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.
Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 18.09.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion