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Regelwerk

RSa 21 - Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Ausgabe 2021

Gültiger Stand: November 2021
(VKBl. Nr. 3 vom 15.02.2022 S. 46)


Archiv: 1995

Siehe auch: Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSa bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr (Ausgabe 2020)

Vorbemerkung

Die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSa 21), Ausgabe 2021, wurden vom Arbeitskreis "Sicherung von Arbeitsstellen" im Arbeitsausschuss "Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen" (Leitung: Dipl.-Ing. Bernhard Kollmus, Bergisch Gladbach) erarbeitet. Dafür wurden die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA-95), Ausgabe 1995, grund legend überarbeitet, da sich in den vergangenen Jahren auf Grund der Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sowie einiger für die Praxis bedeutsamer technischer Weiterentwicklungen und gestiegener Anforderungen an die Arbeitsstellenabsicherung Ergänzungen und Fortschritte ergeben haben. Die RSa 21 ersetzen die RSA-95. Neben dem Arbeitskreis "Sicherung von Arbeitsstellen" waren folgende Personen an der Erarbeitung des Regelwerkes in einem adhoc-Arbeitskreis beteiligt: Frau MR'in Anke Leue, Bonn; BDir. Dipl.-Ing. Matthias Burger, Frankfurt am Main; Dipl.-Ing. Stefan Matena, Bonn und RBDir. Dipl.-Ing. Alfred Overberg, Gelsenkirchen.

Zeichen oder Vorschriften der StVO werden ohne den Zusatz "StVO" benannt. Andere Vorschriften werden ausdrücklich benannt.

Die im Text kursiv gedruckten Absätze sind Vorgaben oder Hinweise, die jedoch nicht Bestandteil verkehrsrechtlicher Anordnungen werden können.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei geschlechtsspezifischen Begriffen jeweils nur eine Form verwendet, in der Regel die männliche. Diese Begriffe schließen die jeweils andere geschlechtsspezifische Form wertfrei mit ein.

Teil A: Allgemeines

1 Grundbegriffe und Grundsätze

Diese Richtlinien gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen. Sie unterscheiden nach den Anwendungsbereichen innerörtliche Straßen ( Teil B), Landstraßen ( Teil C) und Autobahnen ( Teil D).

1.1 Arbeitsstellen

(1) Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen öffentliche oder tatsächlichöffentliche Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden und solche Stellen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums liegen, von denen aber Auswirkungen auf den Verkehr ausgehen. Anlass hierfür können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sowie Vermessungsarbeiten sein (Rn. 2 VwV-StVO zu § 1).

(2) Die verkehrsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen der sicheren Führung des Verkehrs im Bereich von Arbeitsstellen.

(3) Die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen zum Arbeitsschutz sind von den jeweiligen Adressaten dieser Vorschriften zu beachten, aber nicht Gegenstand dieser Richtlinien.

(4) Bezüglich der Gestaltung der Sicherungsmaßnahmen werden unterschieden:

  1. Arbeitsstellen von längerer Dauer (AlD),
  2. Arbeitsstellen von längerer Dauer unter besonderen Bedingungen (siehe Teil D, Abschnitt 2.4),
  3. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (AkD) (in der Regel einrichtbar sowohl bei Tage als auch bei Nacht - erforderlichenfalls mit gesonderten Regelplänen oder zusätzlichen Maßnahmen bei Dunkelheit).

(5) Arbeitsstellen von längerer Dauer im Sinne dieser Richtlinien sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mehr als 24 Stunden durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden.

(6) Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Sinne dieser Richtlinien sind alle Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als 24 Stunden bestehen. Maßgeblich ist dabei, wie lange die arbeitsstellenbedingte Verkehrsführung besteht.

(7) Tagesbaustellen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die während der Tageshelligkeit bestehen. Hierunter fallen

  1. Arbeitsstellen, die kurzzeitig stationär eingerichtet sind (z.B. für Unterhaltungsarbeiten, Reparaturen an Fahrzeug-Rückhaltesystemen (FRS), Beschilderungsarbeiten, Arbeiten an Ver- und Entsorgungseinrichtungen), soweit sie nicht aufgrund der Verkehrssituation wie Arbeitsstellen von längerer Dauer behandelt werden müssen; diese werden als kurzzeitig stationäre Arbeitsstellen bezeichnet,
  2. Arbeitsstellen, die sich in der Regel in der Verkehrsrichtung kontinuierlich fortbewegen (z.B. für Reinigungsarbeiten, Markierungsarbeiten, Grasschnitt); diese werden als bewegliche Arbeitsstellen bezeichnet,
  3. Vermessungsarbeiten sind alle Arbeiten, die den Aufgaben der Landes- und Katastervermessung dienen, sowie alle Ingenieurvermessungen im Rahmen der Planung, des Baus sowie der Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen und Bauwerken an Straßen. Vermessungsarbeiten gleichgestellt sind markscheiderische Vermessungen, die durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind, sowie die Ausführung geologischer und geophysikalischer Aufnahmen im Rahmen der Lagerstätten- und Bodenforschung.

(8) Nachtbaustellen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die während der Dunkelheit betrieben werden.

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(Stand: 09.05.2022)

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