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Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen -
Richtlinie für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach der Anlage VIIIb StVZO *
Vom 5. Juni 2009
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2009 S. 364; 28.03.2011 S. 309)
AZ.:S 35/7364.1/1-1036133
A. Erläuterungen:
1. Zu Nummer 1 Anlage VIIIb StVZO
1.1 Die Anerkennung gilt nur für den Bereich oder Teilbereich des jeweiligen Landes.
1.2 Die Anerkennungsbehörden der Länder unterrichten sich gegenseitig über die die Anerkennung einer Überwachungsorganisation betreffenden Entscheidungen (Erteilung, Versagung, Änderung, Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung oder Auflage zu einer Anerkennung; vgl. hierzu auch Nummer 8 Anlage VIIIb StVZO).
2. Zu Nummer 2 Anlage VIIIb StVZO
2.1 "Geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet" (Nummer 2.1 Anlage VIIIb StVZO): Die Überwachungsorganisation hat im jeweiligen Anerkennungsgebiet eine Verwaltungsstelle zu unterhalten, die über eine ladungsfähige Anschrift verfügt, bei der die in Nummer 2.1a Anlage VIIIb StVZO bezeichneten Personen erreichbar sind. Hier müssen auch die in Nummer 2.1 Anlage VIIIb StVZO bezeichneten Unterlagen dauerhaft zugänglich sein. Die Verwaltungsstelle muss zumindest während der im Anerkennungsbescheid festgelegten Zeiten personell besetzt sein.
2.2 Ein den in Nummer 2.1b Anlage VIIIb StVZO beschriebenen Anforderungen entsprechendes Qualitätsmanagementsystem ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung einer Überwachungsorganisation. Die ordnungsgemäße Einrichtung ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu überprüfen und die Unterhaltung des Qualitätsmanagementsystems durch regelmäßige Audits nachzuweisen.
Das Qualitätsmanagementsystem muss sämtliche zum Betrieb der Überwachungsorganisation erforderlichen Bereiche umfassen.
Bis zur Veröffentlichung näherer Anforderungen an die Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt ist die Beachtung der vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE) erarbeiteten Standards zur Qualitätssicherung, insbesondere die Verfahrensanweisung zur Durchführung von Qualitätskontrollen, mit dem jeweils aktuellen Stand ausreichend.
2.3 Ordnungsgemäße und nach gleichen Maßstäben durchzuführende regelmäßige technische Überwachung erfordert eine ausreichende organisatorische Leistungsfähigkeit. Im Rahmen von Prognoseentscheidungen haben die Anerkennungsbehörden daher auf eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung zu achten. Grundlage für die Prognoseentscheidung ist u. a. auch ein Business Plan. Die Erfüllung der im Business Plan enthaltenen Angaben ist zu einem im Anerkennungsbescheid festzulegenden Zeitpunkt nachzuweisen.
2.4 Die Überwachungsorganisation muss einen "innerbetrieblichen Informationsdienst" (Nummer 2.4 Anlage VIIIb StVZO) über die maßgebenden Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen sowie über deren Anwendung, über die Untersuchungsmethoden, Untersuchungsergebnisse und der weiteren für die Prüfpraxis wesentlichen Informationen einschließlich der Prüfvorgaben, Prüfhinweise und Fahrzeugsystemdaten sicherstellen. In Anbetracht der Fülle der stets auf dem aktuellen Stand zu haltenden Informationen und der erforderlichen Verfügbarkeit dieser Informationen für den einzelnen Prüfingenieur, wird in der Regel nur ein EDV-gestützter Informationsdienst die bestehenden Anforderungen erfüllen können. Der einzelne Prüfingenieur muss auf die Informationen aus dem Informationsdienst jederzeit selbständig, online oder auch offline, zugreifen können.
2.5 Der "innerbetriebliche Revisionsdienst" (Nummer 2.4 Anlage VIIIb StVZO) muss die Sammlung und Auswertung der Untersuchungsdokumentation nach den wesentlichen Inhalten vornehmen: z.B. Untersuchungsstelle, Datum und Uhrzeit der Untersuchung, Prüfingenieur, Fahrzeug (insbesondere Klasse, Typ und Alter des Fahrzeugs sowie amtliches Kennzeichen oder Fahrzeug Identifizierungsnummer), Untersuchungsergebnis, Mängel, Mängelgruppen, Mängeleinstufung, Zuteilung der Plakette. Hierbei sind in der Regel Datenverarbeitungssysteme einzusetzen.
2.6 Ein Fortbildungstag im Sinne der Nummer 2.5 Anlage VIIIb StVZO umfasst mindestens vier Zeiteinheiten zu je 90 Minuten. Mindestens zwei Fortbildungstage sind mit vier zusammenhängenden Zeiteinheiten durchzuführen. Eine Fortbildung muss mindestens zwei zusammenhängende Zeiteinheiten beinhalten.
2.7 Eine "ausreichende Haftpflichtversicherung" (Nummer 2.6 Anlage VIIIb StVZO) setzt mindestens eine Versicherungssumme in Höhe von 20 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden voraus. Entsprechendes gilt für die Ersatzleistung der Versicherung. Die Haftpflichtversicherung muss die Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Land, in dem die Überwachungsorganisation tätig ist, mit umfassen.
2.8 Die Prüfstelle nach Nummer 2.6a Anlage VIIIb StVZO muss die Anforderungen nach Anlage VIIId erfüllen und für die Untersuchung aller Fahrzeugklassen geeignet sein.
2.9 Das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen ist "gefährdet" (Nummer 2.7 Anlage VIIIb StVZO), wenn eine flächendeckende Versorgung mit Hauptuntersuchungen nach § 29
(Stand: 29.08.2018)
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