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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems

Vom 05. August 2020
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2020 S. 506)



Siehe Fn. *

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1 Anwendungsbereich

Die vorliegende Charta betrifft grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems. Sie ergänzt die Bestimmungen des CEMT-Handbuchs 1, in dem die Merkmale der Lizenzen festlegt sind, die in diesem System ausgegeben werden, sowie deren Bedingungen und Nutzungsumfang.

Die Bestimmungen der Charta können auch sinngemäß in bilateralen und multilateralen Vereinbarungen über grenzüberschreitenden Güterverkehr und Personenverkehr verwendet werden, wenn die betroffenen Parteien dies festlegen.

Die vorliegende Charta berührt weder das Recht der Europäischen Union, die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten, die Mitglieder im multilateralen CEMT-Kontingentsystem sind, noch Konventionen und Abkommen der Vereinten Nationen, die auf den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr angewandt werden.

2 Begriffsbestimmungen

Die in dieser Charta verwendeten Begriffsbestimmungen stimmen mit denen aus Kapitel 1 des Handbuchs überein. Zusätzlich gelten für die vorliegende Charta folgende Begriffsbestimmungen:

2.1 "Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers" bezeichnet die Tätigkeit eines jeden Unternehmens, das gewerblich grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen oder mit Fahrzeugkombinationen ausführt,

2.2 "Verkehrsleiter" bezeichnet eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet,

2.3 "Zulassung zum Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers" bezeichnet eine Verwaltungsentscheidung, durch die einem Unternehmen, das die nach den geltenden Rechtsvorschriften geregelten Voraussetzungen erfüllt, gestattet wird, den Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers auszuüben,

2.4 "Zuständige Behörde" bezeichnet eine einzelstaatliche, regionale oder kommunale Behörde in einem Mitgliedstaat, die zum Zwecke der Zulassung zum Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers prüft, ob ein Unternehmen die in der vorliegenden Charta geregelten Voraussetzungen erfüllt, und die befugt ist, eine Zulassung zum Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen,

2.5 "Niederlassungsmitgliedstaat" bezeichnet einen Mitgliedstaat, in dem ein Unternehmen rechtlich niedergelassen ist, ungeachtet des Umstandes, ob der Verkehrsleiter aus einem anderen Land stammt.

Kapitel II
Bestimmungen für Güterkraftverkehrsunternehmen die CEMT-Genehmigungen nutzen

1 Allgemeines

1.1 Unternehmen, die grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems durchführen möchten, müssen eine von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Genehmigung besitzen, mit der anerkannt wird, dass dieses Unternehmen in der Lage ist, eine Aktivität als international tätiger Güterkraftverkehrsunternehmer auszuführen.

1.2 Güterkraftverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Rahmen der multilateralen CEMT-Genehmigung durchführen möchten, müssen nachweisen, dass sie:

  1. die Bedingungen zur Niederlassung in einem Mitgliedstaat erfüllen,
  2. zuverlässig sind,
  3. eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen,
  4. fachliche Eignung besitzen.

Die CEMT-Genehmigung soll von der ausstellenden Behörde entzogen werden, wenn die weiter oben in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen nicht mehr erfüllt werden, vorbehaltlich der Anwendung der Regelungen nach Artikel 4.3 in Kapitel IV der Charta.

2 Niederlassungsbestimmungen

2.1 Ein Unternehmen, das dem Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers nachgeht und grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Rahmen einer multilateralen CEMT-Genehmigung durchführen möchte, muss über eine dauerhafte und tatsächliche Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen.

2.2 Zu diesem Zweck muss dieses Unternehmen:

  1. über eine Niederlassung in besagtem Mitgliedstaat verfügen, mit Räumlichkeiten, in denen seine wichtigsten Unternehmensunterlagen, insbesondere seine Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen aufbewahrt werden, zu denen die zuständige Behörde im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften Zugang haben muss,
  2. über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstigen Rechts, beispielsweise aufgrund eines Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrags, in seinem Besitz sind sowie in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sind oder auf andere Art und Weise entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates in Betrieb genommen werden,

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(Stand: 30.09.2020)

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