Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut, Unfallverhütung

Merkblatt für Stapler

Fassung vom 19. November 2004
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2004 S. 604)


s. auch DGUV Information 208-004 - Gabelstapler

S 33/36.15.00

Stapler im Sinne dieses Merkblattes sind Kraftfahrzeuge gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) der StVZO, die speziell für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten z.B. mittels Gabelzinken vordergründig für den innerbetrieblichen Gebrauch gebaut sind.

Beim Betrieb auf öffentlichen Straßen sind die Vorschriften der StVZO, der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) sowie der Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten.

Die Einhaltung von Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen, insbesondere des Arbeitsschutzes (EG-Richtlinie 98/37/EG "Maschinen") bleibt hiervon unberührt.

In Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen und von der Bauart können Ausnahmen gemäß § 70 StVZO erteilt werden. Die Erfüllung der nachstehend vorgesehenen Auflagen und Bedingungen begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Der Genehmigungsbehörde bleibt es außerdem je nach Lage des Einzelfalles unbenommen, weitere Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben.

Die nachfolgend genannten Bauarten von Staplern nach DIN ISO 5053 können unter bestimmten Bedingungen und bei gegebenenfalls erteilten Ausnahmegenehmigungen am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen:

Stapler gem. DIN ISO 5053, Ausg. Aug./94

- 3.1.3.1.1. Gabelstapler - 3.1.3.1.8 Geländegängiger Stapler
 
- 3.1.3.1.2. Schubstapler - 3.1.3.1.7. Querstapler
 
nach EN 1459 Stapler mit veränderlicher Reichweite (Teleskoplader)

und weitere Bauarten.

Stapler werden nach dem Systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten als SO.KFZ.STAPLER 1889... eingeordnet.

Im Einzelnen sind zu beachten:

Vorschriften der StVZO

Betriebserlaubnis und Zulassung (§ 18)

Betriebserlaubnis und Zulassung sind nicht erforderlich, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 6 km/h beträgt. Unabhängig davon müssen die Vorschriften der StVZO erfüllt sein.

Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h benötigen eine Betriebserlaubnis, wenn sie auf öffentlichen Straßen in den Verkehr kommen sollen. Übersteigt diese Geschwindigkeit 20 km/h, so ist die Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 1 StVZO erforderlich. Für Stapler ohne amtliches Kennzeichen gilt § 18 Abs. 4 letzter Satz, d.h. Kennzeichnung entsprechend § 64b StVZO mit Firma und Sitz des Halters.

Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (§ 22a)

Die Vorschriften des § 22a StVZO über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen müssen erfüllt sein.

Dies gilt insbesondere für lichttechnische Einrichtungen sowie Scheiben.

Untersuchung (§ 29)

Stapler mit eigenem amtlichen Kennzeichen unterliegen der Untersuchungspflicht nach § 29 StVZO.

Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h unterliegen keinerlei Untersuchungspflicht gemäß StVZO. Für den Verkehr auf öffentlichen Straßen hat hier der Fahrzeughalter allein die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge und insbesondere für die Erhaltung eines vorschriftsmäßigen Zustandes (§ 31 StVZO).

Beschaffenheit (§ 30)

Stapler müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.

Insbesondere sind

  1. § 30 StVZO Sicherung von Kippeinrichtungen sowie von Hub- und sonstigen Arbeitsgeräten an Straßenfahrzeugen, (VkBl. 1999, S. 663)
  2. Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen (VkBl. 1986, S. 303)

zu beachten.

Bei der Anordnung von Kupplungs-, Betriebsbrems- und Fahrpedal kann von DIN 73001 abgewichen werden.

Die Sitzposition des Fahrzeugführers weicht aufgrund der besonderen Bedienungsweise der Stapler (fast gleicher Anteil an Vor- und Rückwärtsfahrt) von den Kfz üblicher Bauart ab. Um diesen besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann bezüglich des Fahrersitzes wie folgt verfahren werden:

Vorstehende Außenkanten (§ 30c)

Die Vorschrift des § 30c

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion