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Regelwerk

Bekanntmachung der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

Vom 19. Oktober 2009
(Banz. Nr. 164 vom 30.10.2009 S. 3743; 19.05.2010 S. 2062aufgehoben)



Nachstehend gebe ich die Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 16. Oktober 2009 bekannt, die am 1. November 2009 in Kraft tritt.

1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen.

Ziel dieses nationalen Förderprogramms ist es,

1.2 Die Zuwendung ist eine "De-minimis"-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006 S. 5). Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Antrag wird nach Datum des Antragseingangs bearbeitet. Maßgebliches Datum ist der Eingang des vollständigen Antrags.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden nachfolgende fahrzeug- und personenbezogene Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung nach Maßgabe der Anlage zu dieser Förderrichtlinie:

  1. Der Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen im Bereich Umwelt und Sicherheit;
  2. Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind.

Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.

3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,

  1. über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Antragsteller, und sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
  2. entsprechend Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 in Verbindung mit Tz. 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. C 244 vom 01.10.2004 S. 2);
  3. an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Die Zuwendung darf in keinem Fall die in dieser Verordnung genannten Schwellenwerte überschreiten.

4.2 Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

5 Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten

Die Zuwendung erfolgt im Rahmen eines maximalen absoluten Förderhöchstbetrages pro Unternehmen. Der Förderhöchstbetrag ist abhängig von der Unternehmensgröße. Als Kriterium für die Unternehmensgröße wird die Anzahl der auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge herangezogen.

Die Zuwendung erfolgt als Budgetzusage auf der Grundlage des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages. Der Antragsteller kann im Rahmen dieses Budgets förderfähige Maßnahmen nach Anlage zu Nummer 2 durchführen. Es gelten die unter Nummer 6.1 genannten maßnahmenbezogenen Förderhöchstbeträge.

6 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsfähig sind in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach Nummer 2 förderfähigen Maßnahmen notwendige, nachgewiesene und angemessene Ausgaben. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

Für die Zuwendung werden folgende Maßnahmen unterschieden:

Es gelten folgende Förderhöchstbeträge je Maßnahme (maßnahmebezogener Förderhöchstbetrag):

Fahrzeugbezogene Maßnahme: bis zu 3.600,- Euro
Personenbezogene Maßnahme: bis zu 1400,- Euro
Maßnahme zur Effizienzsteigerung: bis zu 2.500,- Euro

6.2 Der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen (unternehmensbezogener Förderhöchstbetrag) ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu 2000,- Euro multipliziert mit der Anzahl der zum 31. Oktober des der Antragstellung vorausgehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge.

6.3 Die jährliche Zuwendung je Unternehmen ist auf 33.000 Euro je Unternehmen begrenzt (absoluter Förderhöchstbetrag).

7 Zweckbindung

Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind innerhalb der Zweckbindungsfrist für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung und endet ein Jahr nach dem Abschluss der Maßnahme, soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes geregelt ist. Bei einer Veränderung ist die Bewilligungsbehörde umgehend zu informieren. Eine Verwendung entgegen der Zweckbindung kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids und zur Rückzahlung der gewährten Zuwendung führen.

8 Verfahren

8.1 Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform

8.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Postfach 19 0180, 50498 Köln.

8.1.2 Antragsberechtigt sind die unter Nummer 3.1 genannten Unternehmen.

8.1.3 Die Anträge sind jeweils frühestens ab dem 1. November des Vorjahres und spätestens bis zum 31. März des Jahres zu stellen, in dem mit der geförderten Maßnahme gemäß Nummer 4.2 begonnen werden soll.

Abweichend von Satz 1 können im Jahr 2010 die Anträge spätesens bis zum 30. Juni 2010 gestellt werden.

Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrages bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich.

Nach Eingang des Antrages bei der Bewilligungsbehörde kann auch bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag mit der beantragten Maßnahme begonnen werden; jedoch frühestens ab dem 1. Januar des Bewilligungszeitraumes.

Ein Anspruch auf Förderung bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag wird durch den vorzeitigen Beginn der beantragten Maßnahme nicht erlangt.

8.1.4 Der Antrag hat eine Erklärung zu enthalten, dass die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 als Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden.

8.1.5 Anträge sind auf elektronischem Wege bei der unter Nummer 8.1.1 genannten Bewilligungsbehörde zu stellen. Das im Rahmen der elektronischen Antragstellung erstellte Kontrollformular ist unterschrieben und mit Firmenstempel versehen zusammen mit gegebenenfalls erforderlichen Anlagen zum Antrag auf dem Postweg an die unter Nummer 8.1.1 genannte Bewilligungsbehörde zu senden. Maßgeblich für die Wahrung der Antragsfrist ist der Eingang des Kontrollformulars bei der Bewilligungsbehörde.

Alternativ ist der mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehene Antrag auf amtlichem Vordruck schriftlich auf dem Postweg bei der unter Nummer 8.1.1 genannten Bewilligungsbehörde zu stellen.

Die Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.

8.1.6 Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie zu verwendende Portalseite für die elektronische Antragstellung ist über die Internetadresse www.bag.bund.de erreichbar. Die amtlichen Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden auf der oben genannten Internetseite bereitgestellt oder können bei der Bewilligungsbehörde bezogen werden.

8.1.7 Mit dem Antrag hat der Antragsteller die Anzahl der zum Stichtag 31. Oktober des Vorjahres zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge im Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

Zum Nachweis werden folgende Unterlagen in Kopie anerkannt:

Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen soll der Nachweis möglichst in Listenform erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen als Nachweis zulassen.

Aus den vorgelegten Nachweisen muss ersichtlich sein: - das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,

Nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesene Fahrzeuge werden bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages nach Nummer 6.2 nicht berücksichtigt.

8.1.8 Legt der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde angeforderte antragsbegründende Unterlagen nicht innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist von zwei Wochen vor, so kann die Bewilligungsbehörde ohne weitere Aufforderung zur Vorlage nach Aktenlage entscheiden.

8.1.9 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe der Zuwendung führen könnte.

8.1.10 Ändert sich eine Zuwendungsvoraussetzung, kann die geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.

8.2 Bewilligungsverfahren

8.2.1 Nach Eingang des Antrages entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Höhe der Zuwendung.

8.2.2 Soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist, wird die Zuwendung für das jeweilige Kalenderjahr gewährt (Bewilligungszeitraum).

9 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nummer 10.1.

10 Verwendungsnachweis

10.1 Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) ist auf elektronischem Wege spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen, soweit im Zuwendungsbescheid nicht anderes bestimmt ist. Das im Rahmen der elektronischen Einreichung des Verwendungsnachweises erstellte Kontrollformular ist unterschrieben und mit Firmenstempel versehen gegebenenfalls zusammen mit erforderlichen Anlagen zum Verwendungsnachweis auf dem Postweg an die Bewilligungsbehörde zu senden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des Kontrollformulars bei der Bewilligungsbehörde.

Alternativ ist der mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehene Verwendungsnachweis auf amtlichem Vordruck schriftlich auf dem Postweg spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Die Vorlage des Verwendungsnachweises per E-Mail ist nicht möglich.

Die Verwendungsnachweise sollen für alle Maßnahmen im Bewilligungszeitraum gesammelt vorgelegt werden. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.

10.2 Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht. Der Zuwendungsempfänger ist im Falle einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, ist die Zuwendung zurück zufordern. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.

Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.

11 Allgemeine Bestimmungen

11.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-BHO zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

11.2 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

12 Subventionserheblichkeit

12.1 Alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Subventionserhebliche Tatsachen sind die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den eingereichten Unterlagen.

12.2 Gemäß § 3 des Subventionsgesetzes ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.

13 Übergangsregelung

Auf bis zum 15. Oktober 2009 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (BAnz. S. 629), die zuletzt am 30. Juni 2009 (BAnz. S. 2383) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (BAnz. S. 629), die zuletzt am 30. Juni 2009 (BAnz. S. 2383) geändert worden ist, außer Kraft.

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  Anlage
zu Nummer 2 der Richtlinie


Maßnahmen Erläuterungen
Fahrzeugbezogene Maßnahmen  
Anschaffung von Fahrerassistenzsystemen Navigationssysteme
ESP
Spurassistent
Bremsassistent
Abstandsregler
Kamerasysteme zum rückwärtigen Rangieren
Anschaffung/Ersatzbeschaffung von Fahrzeugausrüstungen wird nur gefördert, wenn über- obligatorische Ausrüstungen
Ergonomische Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze (Stand-)Klimaanlagen, Bord-Kühlschränke, ergonomische Sitze, Standheizungen für Fahrerhäuser, zertifizierte Schlafliegensysteme
Anschaffung von zusätzlichen, über obligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug z.B. Retarder, Rückfahrkamera, Achslastmessgerät u. Ä.
Ersatzbeschaffung von Sicherheitseinrichtungen
  • lichttechnische Einrichtungen (Scheinwerfer, Schlussleuchten, Rückstrahler, Rückfahrscheinwerfer, Nummernschildbeleuchtungen, Seitenmarkierungsleuchten, ...) und Leuchtmittel (Birnen, Dioden, ...) sowie retroreflektierende Markierungen (Warnmarkierung gemäß ECE-R 48)
  • Außenspiegelsysteme
  • klappbare oder versenkbare Geländer, Haltegriffe, Laufstege, Stand- und Arbeitsflächen sowie abnehmbare Absturzsicherungen für das Begehen der Arbeitsplätze auf Fahrzeugen (gemäß § 41 Absatz 2 BGV D 29)
  • Kennzeichnungs- und Warntafeln (Gefahrgut-, Abfalltransporte)
  • geeignete Winterausrüstung (Schneeketten, Schneeschaufeln, Equipment zum Beseitigen gefährlicher Dachlasten)
Anschaffung/Ersatz- beschaffung/Installation von Einrichtungen und Hilfsmitteln zur optimalen Ladungssicherung z.B. Stirnwandverstärkungen oder Prallwände zum Schutz der Führerhausinsassen, Rungen, Zahnleisten, Lademulden, Zurrwinden, Zurrgurte, Ankerschienen, Sperr- oder Ladebalken, Zurrpunkte (fest oder beweglich), Befestigungsbeschläge für Container, Ladehölzer (Keile, Bretter, Kanthölzer), rutschhemmende Unter- und Zwischenlagen (RH-Matten), Ketten,

Seile, Spannschlösser, Spindelspanner, Seil- und Kantenschoner, Füllmittel (z.B. Aufblaspolster, Schaumstoffpolster, ...), Aufsatzbretter, Rungenverlängerungen, Ladegestelle, Planen und Netze

Fahrzeugwartung im Rahmen eines Wartungsvertrages Förderung nur, wenn die Wartung zusätzlich (überobligatorisch) erfolgt
Anschaffung/Ersatzbeschaffung/Installation von Kühltrennwänden  
Anschaffung/Ersatzbeschaffung/Installation/ Einrichtung/Anwenderschulung von Windleitkörpern  
Anschaffung/Ersatzbeschaffung/Installation von Partikelminderungssystemen  
Betriebsmittel für Abgas- reinigungssysteme z.B. Ad Blue
lärm-/geräuscharme Reifen, Rollwiderstandsoptimierte Reifen  
umweltgerechte Fahrzeugreinigung (Außenreinigung), umweltgerechtes Recycling  
umweltgerechte Entsorgung von Fahrzeugkomponenten und Abfällen jeglicher Art (inkl. Reifen, Öle, Schmierstoffe, ...)  
technische Fahrzeug- überwachung inkl. Prüfung Fahrtschreiber und Kontrollgeräte gemäß § 57b der Straßenverkehrszulassungsordnung keine Förderung, soweit gesetzliche Verpflichtung besteht (z.B. HU, AU)
Personenbezogene Maßnahmen
Aufwendungen für Prämien an das Fahrpersonal
  • für die Schadensfreiheit von Fahrzeug und Ladung,
  • für wirtschaftliches Fahren,
  • Sauberkeitsprämie
 
Aufwendungen für Sicher- heitsausstattung und Berufsbekleidung für Fahr- und Ladepersonal sowie der Disponenten
  • Arbeitsschutz- und Sicherheits-Bekleidung (Schuhe, Westen, Hosen, Jacken, Handschuhe, Brillen, Masken, ...)
  • die persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Gefahrgutfahrer
arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für Fahr- und Ladepersonal sowie Disponenten  
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung  
Unternehmensberatung zu umwelt- oder sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung
Prüfung nach den Unfallverhütungs- vorschriften der Berufsgenossenschaften Förderung nur, soweit freiwillige bzw. überobligatorische Prüfungen durchgeführt werden
Telematiksysteme Miete/Wartungskosten/Servicegebühren für Hard- und Software, sonstige Kosten für Inanspruchnahme von Telematiklösungen
Hard- und Software von Kommunikationslösungen für die Anbindung des Lkw an den Betrieb  
Hard- und Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen  
Anschaffung/Wartung/ Miete/Nutzung/Anwen- derschulung für die EDV-gestützte Anbindung Einkauf bei einer Börse, um Leerfahrten zu vermeiden
an Kommunikationsplattformen/ Informationssysteme für eine intelligente Transportlogistik  
Umwelt- und Sicherheitszertifizierungen sowie entsprechende Beratungen  


ENDE

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