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Empfehlungen für die Durchführung der Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung über die Ausgabe von Kontrollgerätkarten und die Führung des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt
nebst - Merkblatt Informationen Kontrollgerätkarte und Fahrpersonalvorschriften
- Merkblatt Besonderheiten beim Erfordernis von mehr als 62 Unternehmenskarten für ein Unternehmen
Vom 29. November 2005
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2006 S. 62)
S35 23.63.28-54
Nachstehend gebe ich Empfehlungen für die Durchführung der Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung über die Ausgabe von Kontrollgerätkarten und die Führung des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt sowie weitere Informationen zu Kontrollgerätkarte, Fahrpersonalvorschriften und Besonderheiten beim Erfordernis von mehr als 62 Unternehmenskarten für ein Unternehmen bekannt.
Empfehlungen für die Durchführung der Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes ( FPersG) und der Fahrpersonalverordnung ( FPersV) über die Ausgabe von Kontrollgerätkarten (KgK) und die Führung des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters (ZKR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
1 Fahrer-, Unternehmens- und Werkstattkarten werden auf Antrag erteilt. Anträge sind gemäß § 4a FPersG an die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen (antragsbearbeitende Stellen) zu richten.
2 Kontrollgerätkarten sind von den antragsbearbeitenden Stellen direkt beim KBa zu bestellen. Das KBa legt jeder personalisierten KgK ein Informationsblatt bei (vgl. Anlage 1 Vorder- und Rückseite).
3 Erfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg (z.B. elektronisch, Post), so ist eine Kopie der nach § § 5, 7 oder 9 FPersV (in elektronischer Form als Datei oder als Papier) jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Im Rahmen des Antragsverfahrens hat für Fahrerkarten eine Prüfung der Identität des Antragstellers sowie der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen stattzufinden.
I. Beantragung der Kontrollgerätkarten
1. Fahrerkarte
1.1 Antragsberechtigung, Erteilungsvoraussetzungen und Antragsverfahren
4 Antragsberechtigt sind die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a) FPersV genannten Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Erteilungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 FPersV.
Das Antragsverfahren richtet sich nach § 5 Abs. 2 ff FPersV.
1.1.1 Fahrerlaubnis als Voraussetzung der Fahrerkarte
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 FPersV)
5 Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis müssen im Besitz des EU-Kartenführerscheins mit einer der folgenden Fahrerlaubnisklassen sein:
B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE.
6 Abweichend hiervon reicht es aus, wenn der Antrag auf Ausstellung eines Kartenführerscheins gestellt ist und der antragsbearbeitenden Stelle die Führerscheinnummer bekannt ist. Die Fahrerkarte darf nicht vor der Ausgabe des EU-Kartenführerscheins ausgehändigt werden (Direktversand nicht möglich).
7 Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem anderen EU-/EWR-Staat erteilt wurde, müssen eine Fahrberechtigung nachweisen, die einer der in Absatz 1 genannten Fahrerlaubnisklassen entspricht.
8 Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem Drittland erteilt wurde, müssen eine Fahrberechtigung nachweisen, die einer der in Absatz 1 genannten Fahrerlaubnisklassen entspricht. Dies richtet sich nach Fahrerlaubnisrecht. Eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Fahrerlaubnis ist dem Antrag beizufügen.
1.1.2. Nachweis des Wohnsitzes
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 FPersV)
9 Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seinen Wohnsitz im Inland hat. Dies wird angenommen, wenn der Antragsteller wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt mindestens 185 Tage im Jahr, im Inland wohnt. Der Nachweis kann anhand des Personalausweises oder des Passes in Verbindung mit einer Meldebestätigung erbracht werden, sofern die antragsbearbeitende Stelle nicht über einen Zugriff auf das Melderegister verfügt.
10 Kann der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (185 Tage) nachweisen, reicht es aus, wenn er glaubhaft machen kann (z.B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag), dass sein Aufenthalt auf mehr als 185 Tage ausgerichtet ist.
1.1.3 Identitätsnachweis
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 FPersV)
12 Der Identitätsnachweis kann durch Vorlage des Personalausweises oder Passes, erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Geburtsurkunde, geführt werden.
13 Im Antragsverfahren ist eine persönliche Identifizierung erforderlich. Diese kann entweder bei der Antragstellung oder bei Aushändigung der Fahrerkarte erfolgen. Wurde die Identitätsprüfung bei der Antragstellung vorgenommen, kann die Fahrerkarte direkt dem Antragsteller übersandt werden, wenn er dies wünscht und die anfallenden Mehrkosten trägt.
1.2 Erneuerung der Fahrerkarte wegen Fristablauf
(zu § 4 Abs. 3 FPersV)
14 Der Antrag auf Erneuerung der Fahrerkarte muss spätestens 15 Werktage und darf frühestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit bei der zuständigen antragsbearbeitenden Stelle gestellt werden.
15 Die Gültigkeit der neuen Karte schließt unmittelbar an das Ablaufdatum der alten an.
(Stand: 01.02.2021)
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