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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

EU-Typ-BV - EU-Typgenehmigungs-Bußgeldverordnung
Verordnung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen EU- Typgenehmigungsvorschriften

Vom 15. März 2023
(BGBl. I Nr. 78 vom 20.03.2023)
Gl.-Nr.: : 9231-1-22



Auf Grund des § 24 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 24 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neugefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

§ 1 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 41 Absatz 4 zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit
    1. Anlage 1 dieser Verordnung oder
    2. Artikel 34 Absatz 1 oder 2,

    ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,

  4. entgegen Artikel 45 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
  5. entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen Zugang zu Informationen nicht gewährt oder
  6. entgegen Artikel 53 Absatz 6 oder 7 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung benennt,
  2. entgegen Artikel 8 Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,
  3. entgegen Artikel 8 Absatz 8 oder Artikel 11 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,
  4. entgegen Artikel 9 Absatz 3 eine dort genannte Unterlage oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
  5. entgegen Artikel 11 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine dort genannte Anleitung oder Information beigefügt ist,
  6. entgegen Artikel 12 Absatz 3 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,
  7. entgegen Artikel 16 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benennt,
  8. entgegen Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  9. entgegen Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,
  10. entgegen Artikel 34 Absatz 1 oder 2 ein Schild oder ein Typgenehmigungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt,
  11. entgegen Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  12. entgegen Artikel 51 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in die Betriebsanleitung aufnimmt oder
  13. entgegen Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 67 Absatz 1 eine Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung macht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1

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