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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

ECE-Regelung Nr. 105 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge,
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden *

Vom 14. Oktober 2003
(VkBl. Heft 21/2003 S. 1; 1. Änderung vom 13.01.2000; 2. Änderung vom 05.12.2001;
2. Änderung 1. Berichtigung vom 13.06.2002; 2. Änderung 2. Berichtigung vom 17.01.2003; )



1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Regelung gelten für den Bau der Basisfahrzeuge von Kraftfahrzeugen der Klasse N und ihren Anhängern der Klassen O2, O3 und O4 1, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Anlage B Abschnitt 9.1.2 entsprechen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung ist (sind)

2.1 "Basisfahrzeug"

(im folgenden als "Fahrzeug" bezeichnet) ein Fahrgestell mit Fahrerhaus, eine Sattelzugmaschine, ein Anhängerfahrgestell oder ein Anhänger in selbsttragender Bauweise für die Beförderung gefährlicher Güter;

2.2 "Fahrzeugtyp"

Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der in dieser Regelung genannten konstruktiven Merkmale nicht wesentlich voneinander unterscheiden.

3 Antrag auf Genehmigung

3.1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner besonderen konstruktiven Merkmale ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

3.2.1 eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Aufbaus, seines Motors (Selbstzündungsmotor, Fremdzündungsmotor), seiner Abmessungen, seiner Bauart und der verwendeten Werkstoffe;

3.2.2 die Fahrzeugbezeichnung nach Absatz 9.1.1.2 des ADR (EX/II, EX/III, AT, FL, OX);

3.2.3 Zeichnungen des Fahrzeugs;

3.2.4 die technisch zulässige Masse (kg) des vollständigen Fahrzeugs.

3.3 Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, ist dem Technischen Dienst zur Verfügung zu stellen, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt.

4 Genehmigung

4.1 Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften des Absatzes 5, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2 Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 02 für die Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp nach Absatz 2.2 zuteilen.

4.3 Über die Erteilung oder Erweiterung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

4.4 An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

4.4.1 einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, 2

4.4.2 der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1 und

4.4.3 einem von der Genehmigungsnummer getrennten zusätzlichen Zeichen, das die Fahrzeugbezeichnung nach Absatz 9.1.1.2 des ADR darstellt.

4.5 Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6 Das Genehmigungszeichen muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.7 Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten typenschilds oder auf diesem selbst anzuordnen.

4.8 Anhang 2 dieser Regelung zeigt ein Beispiel des Genehmigungszeichens.

5 Technische Vorschriften

5.1 Die Fahrzeuge müssen den in der Tabelle für die jeweilige Fahrzeugbezeichnung angegebenen nachstehenden Vorschriften entsprechen. 3

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