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Regelwerk Gefahrgut/Transport Straße

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Vom 16. August 1961
(BGBl. II Nr. 44 vom 24.08.1961 S. 1119; 05.07.1989 S. 586)
Gl.-Nr.: 188-37-1/2



Inkraftgetreten am 01.01.1991 gemäß BGBl. II Nr. 45 vom 11.12.1990 S. 1477

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Genf am 19. Mai 1956 unterzeichneten Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nebst Unterzeichnungsprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt. Das Übereinkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 1a

Für Rechtsstreitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.

Artikel 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Der Tag, an dem das Übereinkommen und das Unterzeichnungsprotokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Zum Übereinkommen

ENDE

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