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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

Bekanntgabe des Zusatzzeichens 1053-54

vom 08. Juli 2022
(VKBl. Nr. 15 vom 15.08.2022 S. 519)



StV 12/7332.9/2

Nach Anhörung der für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43, Rn. 7 Satz 1) wird das Zusatzzeichen 1053-54 "während des Ladevorgangs" bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt im Vorgriff auf eine Veröffentlichung im Verkehrszeichen-Katalog (VzKat) und soll ein einheitliches Erscheinungsbild sicherstellen.

Die Bekanntgabe des Zusatzzeichens 1053-54 ist insbesondere erforderlich, weil es nach bisheriger Rechtslage noch nicht möglich ist, die Reservierung von Parkplätzen für elektrisch betriebene Fahrzeuge mittels Zusatzzeichen 1010-66, also vor dem Hintergrund der Förderung der Elektromobilität (vgl. § 45 Absatz 1g, § 39 Absatz 10 StVO i. V. m. § 3 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 EmoG), auf den Ladevorgang zu beschränken.

Bisher ist diese Kombination der Beschilderung nur mit den Zusatzzeichen 1050-32 und 1050-33 unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c StVG zur Unfallvermeidung möglich. Mit diesen Zusatzzeichen kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass angesichts der derzeit noch geringen Reichweite der Fahrzeuge mit Elektroantrieb diese Fahrzeuge im Straßenverkehr liegenbleiben und zu einer Gefahr für den fließenden Verkehr werden können. Die Straßenverkehrsbehörden haben in diesen Fällen die Möglichkeit, eine Beschränkung auf den Ladevorgang vorzunehmen (Zusatzzeichen 1050-32) oder die jeweilige Parkfläche generell für elektrisch betriebene Fahrzeuge, ohne Rücksicht auf einen Ladevorgang, freizugeben (1050-33).

Die Verwendung des Zusatzzeichens 1053-54 ist jedoch nicht beschränkt auf verkehrsrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach dem EmoG. Möglich ist auch eine Verwendung im Rahmen von verkehrsrechtlichen Anordnungen, die sich ebenfalls auf Ladevorgänge solcher Fahrzeuge beziehen, die rechtssystematisch nicht im EmoG geregelt sind (z.B. Pedelecs oder Kraftfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung), soweit dies im Einzelfall auf Grundlage der jeweils geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Zusatzzeichen 1053-54 "während des Ladevorgangs"


ENDE

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(Stand: 18.08.2022)

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