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Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Nr. D/BAM/ADR/RID/IMDG- Code/001 über die Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße, Schiene und See
Vom 28. Juli 2005
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2005 S. 626)
Hiermit gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 23 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36) sowie gemäß § 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ ADR/RID/IMDG-Code/001 - Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See bekannt.
Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich.
Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/RID/IMDG-Code/001 Zulassung der Beförderung Hiermit lässt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) die Beförderung flexibler, faltbarer Lagertanks mit Restmengen von entzündbaren flüssigen Stoffen der UN-Nummern 1202 und 1223 auf der Straße, Schiene und See als unverpackte Gegenstände gemäß Unterabschnitt 4.1.3.8 des ADR/RID/IMDG-Codes unter Beachtung der folgenden Nebenbestimmungen zu. Nebenbestimmungen
Hinweis: Bei Anwendung dieser Allgemeinverfügung bleiben die sonstigen Regelungen des ADR/RID/IMDG-Code unberührt. Berlin, den 28. Juni 2005 |
(Stand: 08.07.2022)
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