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Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See: Textvergleich der Fassungen 01.06.2018 zu 17.03.2021

Fassung vom 01.06.2018 Fassung vom 17.03.2021
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Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See
Vom 1. Juni 2018 Vom 17. März 2021
(VkBl. Nr. 23 vom 30.06.2018 S. 559) (VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2021 S. 364)
Archiv: 2008; 2010; 2012, 2014. 2016 Archiv: 2008; 2010; 2012, 2014. 2016
Siehe Fn. * Siehe Fn. *
Verbindlich eingeführt in
Hamburg: Amtl.Anz. Nr. 52 vom 05.07.2019 S. 877
Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131) und des IMDG-Codes, der zuletzt durch die Entschließung MSC.406(96) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 10. November 2016 (VkBl. 2016 S. 718). Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. S. 2510) geändert worden ist, und des IMDG-Codes (Amendment 39-18), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 S. 847).
I. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See I. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See
Zu § 1 Absatz 1 Zu § 1 Absatz 1
Der Begriff "Seeschiff" bezeichnet ein Wasserfahrzeug mit oder ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen und/oder Gütern über See bestimmt ist und schließt "Seeleichter" ein. Der Begriff "Seeleichter" bezeichnet ein besatzungsloses Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb. Der Begriff "Seeschiff" bezeichnet ein Wasserfahrzeug mit oder ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen und/oder Gütern über See bestimmt ist und schließt "Seeleichter" ein. Der Begriff "Seeleichter" bezeichnet ein besatzungsloses Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb.
Zu § 1 Absatz 2 Zu § 1 Absatz 2
Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee. Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.
Zu § 1 Absatz 3 Zu § 1 Absatz 3
Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen.
Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z.B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.

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