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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Vom 23. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.06.2021 S. 1849)
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Schiffe mit einer Länge von acht Metern oder weniger benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis. | "Fischereifahrzeuge im Sinne des § 9b benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis." |
2. Nach § 9a wird der folgende § 9b eingefügt:
" § 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei
Im Falle eines offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeug in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei, für das ein entsprechendes Sicher- heitszeugnis der Berufsgenossenschaft erteilt ist, ist das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 genügend besetzt, wenn der Schiffsführer Inhaber eines gültigen Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung ist und über ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst verfügt."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2027" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am 17. Juni 2016, evaluiert. | "(3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorgesehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
211365
ENDE |
(Stand: 25.06.2021)
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