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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt

Vom 20. Februar 2018
(BGBl. I Nr. 7 vom 28.02.2018 S. 210)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der See-Umweltverhaltensverordnung

Die See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "(BGBl. 2013 II S. 42, 44)"durch die Angabe "(BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II S. 1239)" ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. Übereinkommen von Hongkong: das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,".

c) Nummer 4 Buchstabe d wird durch die folgende Nummer 4 Buchstabe d und e ersetzt:

alt neu
d) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buchstaben a bis c, "d) im Sinne des Abschnitts 4a ein Schiff nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. Nr. L 330 vom 10.12.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

e) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buchstaben a bis d,"

2. In § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 5 und 6, § 18 Absatz 4 sowie § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" jeweils durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Meer" werden die Wörter "und in die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder auf den Wasserflächen der Zone 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verkehren."

4. Nach § 22 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

"Abschnitt 4a
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und zum Übereinkommen von Hongkong

§ 23 Besichtigungen und Überprüfungen

(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Besichtigungen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und gemäß dem Übereinkommen von Hongkong durch oder ermächtigt anerkannte Organisationen, diese Besichtigungen und Überprüfungen durchzuführen.

(2) Ermächtigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation anerkannte Organisationen, Besichtigungen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, so stellt sie sicher, dass diese auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Hafenstaats, der Vertragspartei des Übereinkommens von Hongkong ist, oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. In jedem Fall stellt sie sicher, dass Besichtigungen und Überprüfungen unter Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erfolgen.

(3) Erneuerungsbesichtigungen sind alle fünf Jahre durchzuführen.

§ 24 Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung

(1) Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen werden von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt. In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation bestehende Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden Sichtvermerk. Die Inventarbescheinigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann die Geltungsdauer der Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern.

§ 25 Hafenstaatkontrolle

(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der folgenden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird:

  1. eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder

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(Stand: 29.08.2018)

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