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Regelwerk

Änderungstext

38. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
(beschlossen am 22. Mai 2015)

Vom 26. Oktober 2017
(BGBl. II Nr. 28 vom 15.11.2017 S. 1361)



Nachstehend wird die vom Hafenstaatkontrollausschuss in seiner 48. Sitzung am 22. Mai 2015 beschlossene 38. Änderung der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585, 586) in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Neufassung (BGBl. 2013 II S. 187, 188) bekannt gemacht.

Die nach Absatz 8.2.2 der Vereinbarung angenommene Änderung des Absatzes 3.6 der Vereinbarung ist nach Absatz 8.2.3 der Vereinbarung für alle Vertragsparteien

am 1. Juli 2015

in Kraft getreten.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 26. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1358).

I Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
(beschlossen vom Hafenstaatkontrollausschuss auf seiner 48. Sitzung am 22. Mai 2015)

01 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.6 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
3.6 Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Behörde in Fällen, in denen als Ergebnis einer gründlicheren Überprüfung festgestellt wird, dass der Gesamtzustand eines Schiffes und seiner Ausrüstung, auch unter Berücksichtigung der Seeleute und ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen, offensichtlich unternormig ist, eine Überprüfung aussetzen. Die Überprüfung kann so lange ausgesetzt werden, bis die Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um sicher zustellen, dass das Schiff den Vorschriften der einschlägigen Übereinkünfte entspricht. Bevor eine Überprüfung ausgesetzt wird, muss die Behörde in mehreren der in einer Anweisung des Hafenstaatkontrollausschusses genannten Bereiche Mängel erfasst haben, die ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen. Die Benachrichtigung der Verantwortlichen über das Festhalten enthält die Angabe, dass die Überprüfung so lange ausgesetzt wird, bis die Behörde davon unterrichtet worden ist, dass das Schiff allen einschlägigen Vorschriften entspricht.  3.6 Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Behörde in Fällen, in denen alle einschlägigen in einer Anweisung des Hafenstaatkontrollausschusses aufgeführten vorgeschriebenen Zeugnisse fehlen, abgelaufen oder ungültig sind oder in denen als Ergebnis einer gründlicheren Überprüfung festgestellt wird, dass der Gesamtzustand eines Schiffes und seiner Ausrüstung, auch unter Berücksichtigung der Seeleute und ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen, offensichtlich unternormig ist, eine Überprüfung aussetzen. Die Überprüfung kann so lange ausgesetzt werden, bis die Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass das Schiff den Vorschriften der einschlägigen Übereinkünfte entspricht. Bevor eine Überprüfung ausgesetzt wird, muss die Behörde in mehreren der in einer Anweisung des Hafenstaatkontrollausschusses genannten Bereiche Mängel erfasst haben, die ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen. Die Benachrichtigung der Verantwortlichen über das Festhalten enthält die Angabe, dass die Überprüfung so lange ausgesetzt wird, bis die Behörde davon unterrichtet worden ist, dass das Schiff allen einschlägigen Vorschriften entspricht.

ID: 171914

ENDE

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