Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

37. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
(beschlossen am 23. Mai 2014)

Vom 26. Oktober 2017
(BGBl. II Nr. 28 vom 15.11.2017 S. 1358)



Nachstehend wird die vom Hafenstaatkontrollausschuss in seiner 47. Sitzung am 23. Mai 2014 beschlossene 37. Änderung der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585, 586) in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Neufassung (BGBl. 2013 II S. 187, 188) bekannt gemacht.

Die nach Absatz 8.2.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen der Absätze 3.8 und 3.10 der Vereinbarung sind nach Absatz 8.2.3 der Vereinbarung für alle Vertragsparteien

am 1. Juli 2014

in Kraft getreten.

Die nach Absatz 8.3.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen des Wortlauts des Absatzes 1 der Anlage 1, des Absatzes 11 der Anlage 7 und des Absatzes 3 der Anlage 11 zu der Vereinbarung sind nach Absatz 8.3.3 der Vereinbarung für alle Vertragsparteien

am 1. Juli 2014

in Kraft getreten.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 1. September 2017 (BGBl. II S. 1262).

I. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
(beschlossen vom Hafenstaatkontrollausschuss auf seiner 47. Sitzung am 23. Mai 2014)

01 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.8 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Können Mängel im Sinne des Absatzes 3.4, die zu einem Festhalten geführt haben, nicht in dem Hafen beseitigt werden, in dem die Überprüfung stattgefunden hat, so kann die Behörde dem Schiff im Einklang mit einer Anweisung des Hafenstaatkontrollausschusses die Weiterfahrt zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft (oder, bei Mängeln, die nach MLC 2006 ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen, zu dem Hafen, in dem der Maßnahmenplan zur Mängelbeseitigung umzusetzen ist) gestatten.

Ergeht die Entscheidung, ein Schiff in eine Reparaturwerft zu schicken, aufgrund der Nichteinhaltung der IMO-Entschließung A.744(18), sei es hinsichtlich der Schiffspapiere oder von Strukturmängeln, so kann die Behörde verlangen, dass die erforderlichen Dickenmessungen, wie in den Anweisungen des Hafenstaatkontrollausschusses dargelegt, in dem Hafen durchgeführt werden, in dem das Schiff festgehalten wird, bevor dem Schiff das Auslaufen gestattet wird.

Wird das Schiff festgehalten, weil es nicht mit einem funktionierenden Schiffsdatenschreiber ausgerüstet ist, obwohl dessen Verwendung verbindlich vorgeschrieben ist, und kann dieser Mangel nicht ohne Weiteres in dem Hafen, in dem das Schiff festgehalten wird, beseitigt werden, so kann die Behörde gestatten, dass das Schiff die dem Festhaltehafen nächstgelegene geeignete Reparaturwerft oder den dem Festhaltehafen nächstgelegenen geeigneten Hafen anläuft, wo der Mangel ohne Weiteres beseitigt wird, oder fordern, dass der Mangel binnen höchstens 30 Tagen beseitigt wird

 Können Mängel im Sinne des Absatzes 3.4, die zu einem Festhalten geführt haben, nicht in dem Hafen beseitigt werden, in dem die Überprüfung stattgefunden hat, so kann die Behörde dem Schiff im Einklang mit einer Anweisung des Hafenstaatkontrollausschusses die Weiterfahrt zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft (oder bei Mängeln, die nach MLC 2006 ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen, zu dem Hafen, in dem der Maßnahmenplan zur Mängelbeseitigung umzusetzen ist) gestatten.

Ergeht die Entscheidung, ein Schiff in eine Reparaturwerft zu schicken, aufgrund der Nichteinhaltung der IMO-Entschließung A.1049(27), sei es hinsichtlich der Schiffspapiere oder hinsichtlich Strukturmängeln, so kann die Behörde verlangen, dass die erforderlichen Dickenmessungen, wie in den Anweisungen des Hafenstaatkontrollausschusses dargelegt, in dem Hafen durchgeführt werden, in dem das Schiff festgehalten wird, bevor dem Schiff das Auslaufen gestattet wird.

Wird das Schiff festgehalten, weil es nicht mit einem funktionierenden Schiffsdatenschreiber ausgerüstet ist, obwohl dessen Verwendung verbindlich vorgeschrieben ist, und kann dieser Mangel nicht ohne Weiteres in dem Hafen, in dem das Schiff festgehalten wird, beseitigt werden, so kann die Behörde gestatten, dass das Schiff die dem Festhaltehafen nächstgelegene geeignete Reparaturwerft oder den dem Festhaltehafen nächstgelegenen geeigneten Hafen anläuft, wo der Mangel ohne Weiteres beseitigt wird, oder fordern, dass der Mangel binnen höchstens 30 Tagen beseitigt wird.

02 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.10 der Vereinbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Die Behörden sorgen dafür, dass der Kapitän des Schiffes nach Abschluss einer Überprüfung einen Überprüfungsbericht mit Angaben über die Ergebnisse der Überprüfung sowie über Einzelheiten etwa zu treffender Maßnahmen erhält.  Die Behörden sorgen dafür, dass der Kapitän des Schiffes nach Abschluss einer Überprüfung einen Überprüfungsbericht mit Angaben über die Ergebnisse der Überprüfung, einschließlich Verweisen auf die einschlägigen Übereinkünfte, sowie über Einzelheiten etwa zu treffender Maßnahmen erhält.

II Änderung der Anlage 1 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
(beschlossen vom Hafenstaatkontrollausschuss auf seiner 47. Sitzung am 23. Mai 2014)

03 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 1 der Anlage 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion