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Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Vom 9. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.06.2016 S. 1350)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 3a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 559 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der Ausdruck "Berufsgenossenschaft" die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, | "2. der Ausdruck "Berufsgenossenschaft" die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation," |
2. In § 4 werden die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2
(2) Vor der Aufnahme des Schiffsdienstes muss der Kapitän, soweit er nicht Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses ist, die erforderlichen Kenntnisse
- der für ihn als Schiffsführer einschlägigen deutschen Seerechtsvorschriften durch die Teilnahme an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen Lehrgang und
- der deutschen Sprache
nachweisen. Die Sprachkenntnisse können auch durch die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 1 nachgewiesen werden.
aufgehoben.
3. In § 8 Absatz 2 wird in Satz 2 die Angabe " § 10 Absatz 3" durch die Angabe " § 10 Absatz 1" ersetzt.
4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes
(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sorgen, dass alle zum Wachdienst eingeteilten Besatzungsmitglieder die im Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung (STCW-Übereinkommen) enthaltenen Vorschriften, Grundsätze und Anleitungen kennen und beachten, damit sichergestellt ist, dass jederzeit in einer den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenen Weise sicher und ohne zeitliche Unterbrechung Wachen gegangen werden.
(2) Ferner hat der Kapitän insbesondere sicherzustellen, dass unter seiner allgemeinen Weisungsbefugnis
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefischerei."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 2 und 6
(1) Die Berufsgenossenschaft kann abweichend von den Vorschriften des § 5 Absatz 1 bis 3 ein Schiffsbesatzungszeugnis erteilen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes, die Unionsbürger sein müssen, auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar sind.(2) Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Unionsbürger sein muss, ersetzt werden.
(6) Anträge zur Anwendung der Absätze 1 und 2 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt werden. In diesen Fällen wird das Schiffsbesatzungszeugnis mit einer Gültigkeitsdauer von längstens zwei Jahren erteilt. Die Erteilung soll mit der Auflage verbunden werden, durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf Ausbildung und Beschäftigung junger Seeleute daran mitzuwirken, den inländischen seemännischen Arbeitsmarkt zukünftig bedarfsgerechter zu gestalten.
werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Übergangsvorschrift" durch die Wörter "Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung" ersetzt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:
(Stand: 29.08.2018)
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