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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt *

Vom 1. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 60 vom 02.12.2011 S. 2367)


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 512 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 wird das Wort "Unfall" durch das Wort "Zusammenstoß" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse" durch die Wörter "für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter "jedes das Schiff betreffende schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnis im Sinne von Absatz 2" durch die Wörter "jedes das Schiff betreffende für die Seesicherheit bedeutsame Ereignis im Sinne des Absatzes 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "des Unfalls"
durch die Wörter "des Ereignisses" ersetzt.

cc) In Nummer 11 werden die Wörter "des Vorkommnisses" durch die Wörter "des Ereignisses" ersetzt.

dd) In Nummer 12 wird das Wort "Unfall" durch das Wort "Ereignis" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Als Vorkommnis im Sinne des Absatzes 1 gilt jedes Ereignis beim Betrieb des Schiffes in der Seefahrt, wenn auf Grund des Betriebes
  1. ine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist oder vermisst wird oder die Besatzung erheblich gefährdet wird,
  2. .
    1. das Schiff einen Schaden durch Aufgrundlaufen, Zusammenstoß, Feuer, Wetter oder Explosion erlitten hat oder
    2. Ausfälle in einem System aufgetreten sind, das für die Stabilität oder sichere Fahrt unverzichtbar ist,
  3. und dadurch die sichere Schiffsführung beeinträchtigt wird oder worden ist oder
  4. eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung der Meeresumwelt eingetreten ist.
"(2) Meldepflichtig ist:
  1. jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachstehenden Folgen hat:
    1. den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,
    2. das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,
    3. den Verlust, vermutlichen Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes,
    4. einen Sachschaden an einem Schiff,
    5. das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einem Zusammenstoß,
    6. einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden,
    7. einen Umweltschaden als Folge einer durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines oder mehrerer Schiffe verursachten Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe;
  2. jedes durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät, oder als dessen Folge ein schwerer Schaden an einem Schiff einem meerestechnischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht werden könnte."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "See-Berufsgenossenschaft" wird durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Meldepflicht" werden die Wörter "an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung" eingefügt.

cc) Das Wort "Vorkommnisse" wird durch das Wort "Ereignisse" ersetzt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter "jedes schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnis" durch die Wörter "jedes Ereignis" ersetzt.

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen

Der nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Zweck einer ordnungsgemäßen Seesicherheitsuntersuchung dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach dem Seeunfall gesichert und diese Geräte vor Störungen geschützt werden, das Überschreiben oder sonstiges Verändern der in Nummer 1 bezeichneten Daten verhindert wird, andere Geräte, die berechtigter Weise für die Sicherheitsuntersuchung des Seeunfalls als wesentlich gelten, vor Störungen geschützt werden, alle Beweise für die Sicherheitsuntersuchungen des Seeunfalls unverzüglich eingeholt und gesichert werden."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird

aa) in Nummer 3 das Wort "Unfallbetroffener" durch die Wörter "von dem Zusammenstoß Betroffener" und

bb) in Nummer 5 die Angabe "Abs. 1" durch die Wörter "Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2"

ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

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