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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Vom 6. Juli 2010
(BGBl. I Nr. 35 vom 12.07.2010 S. 880)



Auf Grund des § 91 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994, der zuletzt durch Artikel 86 Nummer 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

" § 39a

(1) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats können auch die amtlich vorgegebenen Vordrucke nach dem Muster in der Anlage 4a zu dieser Verordnung verwendet werden. Dabei sind die Eintragungen so zu übernehmen, dass nur der gültige Inhalt des Schiffsregisters wiedergegeben wird. Erforderlichenfalls können Anlagebogen verwendet werden. § 37 Absatz 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 3 sind anzuwenden.

(2) Sind nach der Ausstellung eines Schiffszertifikats auf diesem weitere Eintragungen in das Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend von § 39 ein neues Schiffszertifikat ausgestellt werden, in das nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen ist."

2. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) In das neue Schiffszertifikat sind nur die zur Zeit seiner Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsregister aufzunehmen. "(2) In das neue Schiffszertifikat ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen."

§ 41 Absatz 1 Satz 2

In diesem Fall ist die Ausstellung des neuen Zertifikats zuvor auf ihm zu vermerken.

wird aufgehoben.

3. § 44 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Für den Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 6 beigefügt ist. "Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind."

4. § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Das Registergericht hat auf den Meßbriefen, Eichscheinen oder den sonst nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in Betracht kommenden Urkunden die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts und das Datum der Eintragung, ferner bei Seeschiffen das Unterscheidungssignal und der Heimathafen, bei Binnenschiffen der Heimatort anzugeben. "Das Registergericht hat auf dem Eichschein die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts, das Datum der Eintragung und der Heimatort des Schiffs anzugeben."

5. In § 66 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "4, 5 und 6" durch die Angabe "4 bis 6a" ersetzt.

6. § 76

§ 76

Die vorhandenen Vordrucke für das Schiffszertifikat, den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat und den Schiffsbrief können, soweit sie der Schiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet werden, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus den Anlagen 4 bis 6 zu dieser Verordnung ergibt.

wird aufgehoben.

7. § 77 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 77

Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 561 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, sind sie nach den §§ 39 und 44 Abs. 2 auf der Seite des Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs zu vermerken, die der Seite 3 der Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser Verordnung entspricht. Handelt es sich um Angaben, die bereits in der Schiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 vorgesehen waren, sind insoweit deren §§ 57 und 58 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der abgetrennte Teil des ausgestellten Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs durch den entsprechenden Teil der Anlage 4 oder 6 ersetzt wird. Hierbei ist der vorgedruckte Teil der Zeile 6 I d des Schiffszertifikats eines vor dem 18. Juli 1982 vermessenen Seeschiffs entsprechend der Überschrift in der Spalte 6 d der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel zu ändern, wenn die Länge über alles nicht nachgetragen wurde ( § 56 Abs. 2).2

" § 77

Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen."

8. § 78

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