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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)

Vom 18. Februar 2004
(BGBl. I Nr. 8 vom 27.02.2004)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen
AnlBV - Anlaufbedingungsverordnung

- wie eingefügt -

 

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 3 werden das Wort "IMO-Identifikationsnummer" durch das Wort "IMO-Schiffsidentifikationsnummer" und das Wort "Rufzeichen" durch das Wort "Unterscheidungssignal" ersetzt.
  2. In Nummer 7 werden die Wörter "Herkunfts- und Zielhafen" durch die Wörter "letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen" ersetzt.

2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die deutschen Seeschifffahrtsstraßen befährt, meldet unbeschadet der Absätze 1 und 2 der jeweils zuständigen Verkehrszentrale beim Auftreten eines Ereignisses im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich folgende Angaben:

  1. Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer),
  2. Position des Schiffes,
  3. Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen,
  4. letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes,
  5. Name und Kommunikationsverbindung, unter der detaillierte Informationen über die Ladung des Schiffes erhältlich sind,
  6. Einzelheiten des Ereignisses.

Die Angaben nach Satz 1 sind auch dann zu melden, wenn auf See treibende Container, Stückgüter oder Schlämme von umweltschädlichen Stoffen beobachtet werden."

Artikel 3
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 27 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Nummer 27 wird folgende neue Nummer 28 angefügt:

"28. AIS

"28. Automatisches Schiffsidentifizierungssystem im Sinne der Regel V/19.2.4 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. II 1979 S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist."

2. § 58 wird wie folgt gefasst:

" § 58 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen

(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrszentrale folgende Angaben zu melden:

  1. soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vorgenommen worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Seeschifffahrtsstraßen:
  1. Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder Maritime Mobile Service Identity (MMSI)-Nummer und Art des Fahrzeugs,
  2. Position des Fahrzeugs,
  3. Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Fahrzeugs in Metern,
  4. letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen,
  5. Angabe, ob Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 befördert werden und, wenn dies zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge und der UN-Nummer, oder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,
  6. Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung befördert werden,
  7. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen und
  8. Gesamtzahl der Personen an Bord;
  1. während der weiteren Fahrt bei den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Positionen:
    1. Name und Unterscheidungssignal des Fahrzeugs,
    2. Position des Fahrzeugs,
    3. Geschwindigkeit des Fahrzeugs und d) Passierzeit des Fahrzeugs;
    1. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.

(2) Nach Abgabe der ersten Meldung muss der Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1

bekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn technisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ansprechbar sein.

(3) Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden sich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 über AIS abzugeben. Die Meldung des Namens und der Position hat zusätzlich über UKW-Sprechfunk zu erfolgen."

3. § 61 Abs. 1 Nr. 37 wird wie folgt gefasst:

"37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist."

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