Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinien für die zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit für Vollmatroseanwärter Deck

Vom 17. April 2023
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2023 S. 294)



siehe Fußnote 1

I
Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

1) Die in § 31 Absatz 2 Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV) genannte vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (im Folgenden: Ausbildung) dauert mindestens sechseinhalb Monate.

Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.

2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel II/5 (Unterstützungsebene) der Anlage zum STCW-Übereinkommen:

  1. Schiffsführung auf Unterstützungsebene (US)
  2. Ladungsumschlag und -stauung auf Unterstützungsebene (UL)
  3. Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Unterstützungsebene (UK)
  4. Wartung und Instandsetzung auf der Unterstützungsebene (UI)

II
Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht ( Anlage 1) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Kapitän und ein mit der Ausbildung beauftragter nautischer Schiffsoffizier.

2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse geeignet sind.

3) Der mit der Ausbildung Beauftragte und Verantwortliche an Bord, der über angemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt, kann die Durchführung der Ausbildung an Personen weitergegeben, welche die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

III
Ausbildungsberichtsheft (TRB)

1) Der Auszubildende hat das vom BSH veröffentlichte TRB als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.

2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.

3) Im Ausbildungsplan wird von der mit der Ausbildung beauftragten Person oder vom Kapitän bestätigt, dass der Auszubildende die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in ausreichendem Umfang besitzt.

4) Der Auszubildende hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von der mit der Ausbildung beauftragten Person und vom Kapitän wöchentlich gegenzuzeichnen.

IV
Eingangsvoraussetzungen

Für die Ausbildung sind vor dem Dienstantritt an Bord folgende Nachweise vorzulegen:

  1. der Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-II/5 des STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen Assistenten-Nautik an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,
  2. die Seediensttauglichkeit für den Decksdienst nach § 12 des Seearbeitsgesetzes und
  3. ein Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass).

V
Ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung

1) Die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung kann mit folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:

  1. die Eingangsvoraussetzungen nach Abschnitt IV dieser Richtlinien,
  2. der glaubhafte Nachweis einer Seefahrtzeit nach Abschnitt II Absatz 1 dieser Richtlinien und
  3. das ordnungsgemäß geführte Ausbildungsberichtsheft nach Abschnitt III dieser Richtlinien.

2) Stellt das BSH fest, dass die Ausbildung nicht entsprechend der Anlage 1 durchgeführt wurde, hat das BSH dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen, durch welche zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen die festgestellten Mängel beseitigt werden können.

.

Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als Vollmatroseanwärter Deck Anlage 1

Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als Vollmatroseanwärter Deck

Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen Zeitrichtwerte
US Schiffsführung auf Unterstützungsebene 6 Wochen
US 1 Gehen einer sicheren Brückenwache 4 Wochen
US 2 Anlegen, Ankern und andere Festmache- vorgänge 2 Wochen
UL Ladungsumschlag und -stauung auf Unterstützungsebene 6 Wochen
UL 1 Umgang mit Ladung und Vorräten 6 Wochen
UK Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Unterstützungsebene 8 Wochen
UK 1 Betrieb der technischen Ausrüstung an Deck 7 Wochen
UK 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 31.05.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion