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Regelwerk

Regeln für die Bauart und die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen
Anlage zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977

Vom 12. Oktober 1983
(BGBl. II Nr. 27 vom 29.10.1983 S. 659, 09.09.2003 S. 1330; 22.02.2016 S. 175)



Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Regel I/1 Anwendung

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet diese Anlage auf neue Fahrzeuge Anwendung.

(2) Für die Zwecke dieses Protokolls kann die Verwaltung entscheiden, für alle Kapitel statt der Länge (L) folgende Bruttoraumzahlen für die Vermessung zugrunde zu legen:

  1. eine Bruttoraumzahl von 300 gilt als gleichwertig mit einer Länge (L) von 24 Metern;
  2. eine Bruttoraumzahl von 950 gilt als gleichwertig mit einer Länge (L) von 45 Metern;
  3. eine Bruttoraumzahl von 2 000 gilt als gleichwertig mit einer Länge (L) von 60 Metern;
  4. eine Bruttoraumzahl von 3 000 gilt als gleichwertig mit einer Länge (L) von 75 Metern.

(3) Jede Vertragspartei, die von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, teilt der Organisation die Gründe für diese Entscheidung mit.

(4) Kommt eine Vertragspartei zu dem Schluss, dass es ihr nicht sofort möglich ist, alle in den Kapiteln VII, VIII, IX und X vorgesehenen Maßnahmen auf den vorhandenen Schiffen durchzuführen, so kann diese Vertragspartei nach einem entsprechenden Plan die Bestimmungen des Kapitels IX innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zehn Jahren und die Bestimmungen der Kapitel VII, VIII und X innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren schrittweise durchführen.

(5) Jede Vertragspartei, die von der in Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, hat in ihrer ersten Mitteilung an die Organisation

  1. die Bestimmungen der Kapitel VII, VIII, IX und X anzugeben, die schrittweise durchgeführt werden sollen;
  2. die Gründe für die nach Absatz 4 getroffene Entscheidung zu erläutern;
  3. den Plan für die schrittweise Durchführung zu beschreiben, der sich auf höchstens fünf beziehungsweise zehn Jahre erstrecken darf;
  4. in nachfolgenden Mitteilungen über die Anwendung dieses Protokolls hat sie Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dem Protokoll Wirksamkeit zu verleihen, sowie die entsprechend dem festgelegten Zeitrahmen erzielten Fortschritte zu beschreiben.

(6) Die Verwaltung kann ein Fahrzeug von den in den Regeln 7 Absatz 1 Buchstabe d und 9 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen jährlichen Besichtigungen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung wegen des Einsatzgebiets des Fahrzeugs und der Art des Fahrzeugs unzweckmäßig und undurchführbar ist.

Regel I/2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein "neues Fahrzeug" ist ein Fahrzeug, für das an oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls

  1. der Bau- oder Umbauvertrag erteilt wird,
  2. der Bau- oder Umbauvertrag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls erteilt worden ist und das frühestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten abgeliefert wird, oder,
  3. falls kein Bauvertrag vorliegt,
    1. der Kiel gelegt wird,
    2. der für ein bestimmtes Fahrzeug erkennbare Bau begonnen wird
      oder
    3. die Montage von mindestens 60 Tonnen oder von 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner Ist.

(2) Ein "vorhandenes Fahrzeug" ist ein Fischereifahrzeug, das kein neues Fahrzeug ist.

(3) "Zugelassen" bedeutet durch die Verwaltung zugelassen.

(4) Die "Besatzung" sind der Schiffsführer und alle an Bord eines Fahrzeugs für dessen Betrieb in irgendeiner Eigenschaft tätigen oder eingesetzten Personen.

(5) Die "Länge (L)" beträgt 96 v. H. der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe, von der Kiellinie gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie.

(6) Das "vordere und hintere Lot" werden am vorderen und hinteren Ende der Länge (L) genommen. Das vordere Lot fällt mit der Vorkante des Vorstevens in der Wasserlinie, in der die Länge gemessen wird, zusammen.

(7) Die "Breite (B)" ist die größte Breite des Fahrzeugs; sie wird mittschiffs gemessen, und zwar bei Fahrzeugen mit Metallaußenhaut bis zur Malikante der Spanten und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Außenkante des Schiffskörpers.

(8)

  1. Die "Seitenhöhe" ist der gemessene senkrechte Abstand von der Kiellinie zur Oberkante des Arbeitsdecksbalkens an der Bordseite
  2. Bei Fahrzeugen mit abgerundetem Schergang wird die Seitenhöhe bis zum Schnittpunkt der Malikanten von Deck und Außenhautbeplattung gemessen, die verlängert werden, als sei der Schergang eckig.
  3. Weist das Arbeitsdeck eine Stufe auf und erstreckt sich der erhöhte Teil des Decks über den Punkt hinaus, an dem die Seitenhöhe gemessen werden soll, so wird die Höhe bis zu einer Linie gemessen, die vom niedrigeren Teil des Decks parallel zu dem erhöhten Tell verläuft.

(9) Die "Höhe (D)" ist die Seitenhöhe mittschiffs.

(10) Die "Tiefladelinie" ist die Wasserlinie in bezug auf den größten zulässigen Tiefgang.

(11) "Mittschiffs" bedeutet die Mitte der Länge L

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(Stand: 12.05.2021)

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